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Ablehnung der Aktenübersendung an den bevollmächtigten Rechtsanwalt

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13. August 2010 | Verwaltungsrecht

Die Ermessensentscheidung des Kammervorsitzenden nach § 100 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Aktenübersendung an die Kanzlei des bevollmächtigten Rechtsanwalts abzulehnen, ist eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO, gegen die die Beschwerde nicht statthaft ist1, da sie nur die Verfahrensausgestaltung – hier den Ort der Akteneinsicht – und damit den Fortgang und den Ablauf des Verfahrens betrifft.

Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Bestimmung des § 128 Abs. 2 FGO, die den Beschwerdeausschluss gegen prozessleitende Verfügungen in der Finanzgerichtsordnung regelt, nach der die Entscheidung nach § 78 Abs. 2 FGO über die Aktenversendung an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten keine prozessleitende Verfügung und daher beschwerdefähig sein soll2, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg für die Verwaltungsgerichtsordnung nicht anzuschließen. Das zentrale Argument, die Entscheidung des Richters über die Art und Weise der Gewährung von Akteneinsicht habe eine andere Qualität als die anderen in § 128 Abs. 2 FGO aufgeführten nicht mit der Beschwerde angreifbaren Entscheidungen, weil das Grundrecht des Verfahrensrechts, das rechtliche Gehör, berührt sei3, vermag spätestens nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze4 für den Verwaltungsprozess nicht mehr zu überzeugen. Seit der Änderung des § 146 Abs. 2 VwGO durch Art. 1 Nr. 30 Buchstabe a) 6.VwGOÄndG gehören auch die Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen zu den nicht beschwerdefähigen Entscheidungen. Auch sie berühren ein elementares Verfahrensrecht, nämlich das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Vor diesem Hintergrund kann der Entscheidung, Akten nicht an die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten zu übersenden, unter dem Aspekt der Beschwerdefähigkeit keine andere Qualität als allen weiteren genannten nicht beschwerdefähigen Entscheidungen zugesprochen werden. Dass mit § 146 Abs. 2 VwGO darüber hinaus eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen, die die Rechte und die Prozessführung der Beteiligten weit weniger als die hier in Rede stehende Maßnahme berühren, der Beschwerde entzogen werden, kann vor diesem Hintergrund kein Argument für eine engere als die vorgenommene Gesetzesauslegung sein.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 4 S 1383/10

  1. im Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 14.11.2007 – 13 S 1760/07; und vom 08.11.1983 – 10 S 2236/83, VBlBW 1984, 374; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 – 9 L 14.10; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2001 – 2 E 11624/01, NVwZ-RR 2002, 612, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.1987 – 21 B 20684/87, NJW 1988, 221
  2. siehe nur BFH, Beschlüsse vom 24.03.1981 – VII B 64/80, BFHE 133, 8; und vom 29.10.2008 – III B 176/07, BFH/NV 2009, 192
  3. BFH, Beschluss vom 24.03.1981, a.a.O.
  4. 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996, BGBl. I 1626

 

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