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Abwassergebühr für den Brennwertkessel

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15. September 2010 | Verwaltungsrecht

Für das Einleiten von Kondensaten aus Brennwertkesseln in die Abwasseranlage kann eine Benutzungsgebühr erhoben werden. Die Bemessung der Gebühr hat sich an der Kondensatmenge zu orientieren. Wenn eine Messung nicht möglich ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der den Brennstoffverbrauch berücksichtigt.

§ 6 Abs. 4 Satz 2 des schleswig-holsteinischen KAG fordert, Gebühren grundsätzlich nach dem Umfang und der Art der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung zu bemessen. Die Bemessung der Gebühr nach der tatsächlich eingeleiteten Kondensatmenge und damit nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung – Wirklichkeitsmaßstab – dürfte daran scheitern, dass es nach den Recherchen der Beteiligten schwierig ist, geeignete Zähler für die geringen Wassermengen auf dem Markt zu bekommen. Selbst wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass für 60,- bis 70,- € ein geeigneter Zähler zu erwerben ist, kämen die Kosten für den Einbau und die regelmäßig erforderliche Eichung hinzu. Damit läge der Aufwand jedenfalls bei über 100,- € und stünde außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenhöhe von – im vorliegenden Fall – unter 10,- € pro Jahr.

Grundsätzlich dürfen Benutzungsgebühren außer nach einem Wirklichkeitsmaßstab auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab muss dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen und gewährleisten, dass bei seiner Anwendung eine gleichmäßige Behandlung der Benutzer zu erwarten ist, dass also regelmäßig bei wahrscheinlich gleicher Inanspruchnahme oder Benutzung auch eine in etwa gleiche Menge von Maßstabseinheiten anfällt und auf eine größere oder geringere Inanspruchnahme jeweils eine im Verhältnis größere oder geringere Anzahl von Maßstabseinheiten entfällt und demgemäß bei gleicher Inanspruchnahme etwa gleich hohe Gebühren, bei unterschiedlicher Benutzung dagegen diesen Unterschieden entsprechend in etwa angemessene Gebühren zu zahlen sind1.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 3. Juni 2010 – 2 LB 27/09

  1. Thiem/Böttcher KAG § 6 RN 369 m.w.N.

 

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