Altkleidercontainer – und die Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen einer abfallrechtlichen Anordnung

Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer abfallrechtlichen Verfügung, mit der dem Pflichtigen die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen untersagt wird, erfordert die Setzung einer angemessenen Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Der Ausnahmefall, nach dem die Fristsetzung entbehrlich ist, wenn von dem Pflichtigen eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll, liegt nicht vor, da das dem Pflichtigen aufgegebene Verhalten ein aktives Tätigwerden erfordert, um die notwendigen Dispositionen für die Beendigung der bereits laufenden Sammlung zu treffen, entweder durch einen Abtransport der Sammelbehälter oder durch ein wirksames Verschließen der Behälterklappe.

Altkleidercontainer – und die Zwangsgeldfestsetzung im Rahmen einer abfallrechtlichen Anordnung

§ 64 Abs. 1, 2. Alt. Nds. SOG kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt die abfallrechtliche Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 18.10.2013, deren sofortige Vollziehung dieser angeordnet hat. Das hiergegen gerichtete Aussetzungsverfahren des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben1.

Allerdings muss das Zwangsmittel dem Pflichtigen gemäß § 70 Abs. 1 Nds. SOG grundsätzlich angedroht werden. Dazu gehört es auch, dass dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung gesetzt wird. Die Androhungsverfügung vom 12.12 2013 enthält eine solche Fristsetzung nicht.

Die Fristsetzung ist nach § 70 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nds. SOG nur entbehrlich, wenn von dem Pflichtigen eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Der Grund für diese Regelung ist, dass es zur Erfüllung dieser Verhaltenspflichten in der Regel keiner Vorbereitungen bedarf, das dem Betroffenen aufgegebene Verhalten von diesem also ab sofort umsetzbar ist.

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Ein solcher Ausnahmefall lag in dem hier vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall nicht vor: Dem Antragsteller wurde die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und Schuhen im Landkreis F. untersagt. Der Antragsgegner verlangt damit vom Antragsteller zum einen, keine weiteren Sammelbehälter im Kreisgebiet aufzustellen, zum anderen aber auch, die Sammlung über die bereits in der Vergangenheit aufgestellten Behälter einzustellen. Für Letzteres genügt es allerdings nicht, auf eine Leerung der aufgestellten Behälter und die Verwertung des Sammelgutes zu verzichten. Da der Antragsteller es mit dem Aufstellen der Behälter Dritten ermöglicht hat, ihre Altkleider und Schuhe durch bloßes Einwerfen, d.h ohne weiteres Zutun des Antragstellers zu entsorgen, würde ein Unterlassen, also ein Nichtstun des Antragstellers, die damit eröffnete Sammlung noch nicht beenden. Der Antragsteller muss zur Beendigung der Sammlung vielmehr Maßnahmen treffen, die den Einwurf von Altkleidern und Schuhen durch Dritte für die Zukunft wirksam verhindern, entweder durch einen Abtransport der Sammelbehälter oder zumindest durch ein Verschließen der Behälterklappe, etwa durch Versiegelung mit einer Folie.

Da es damit an einer ordnungsgemäßen Androhung des Zwangsgeldes fehlt, ist auch die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Auf die Frage, ob die Zwangsgeldandrohung nur rechtswidrig oder darüber hinaus auch nichtig ist, kommt es im Hinblick auf den hiergegen gerichteten Widerspruch nicht an.

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Faxbeginn beim Bundesverfassungsgericht: spätestens vor 23:40 Uhr

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 18. März 2014 – 5 B 179/14

  1. VG Oldenburg, Beschluss vom 10.12 2013 – 5 B 6686/13; Nds. OVG, Beschluss vom 21.01.2014 – 7 ME 1/14[]