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Antike Münze

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19. Mai 2011 | Verwaltungsrecht

Darf aufgrund eines französischen Amtshilfeersuchens eine antike Münze als “französisches Kulturgut” beschlagnahmt werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück zu beschäftigen.

In dem Verfahren geht es um die Frage, ob das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur eine antike Münze durch die Staatsanwaltschaft Osnabrück sicherstellen lassen durfte. Hintergrund der Sicherstellung war ein französisches Amtshilfeersuchen. Die antike römische Münze aus der Zeit um 270 n. Chr soll aus dem „Schatz von Lava” stammen. Dabei handelt es sich um eine Anzahl Münzen, die Taucher aus einer vor der korsischen Küste gesunkenen römischen Galeere geborgen haben sollen. Frankreich sieht diese Münzen als ein in seinem Eigentum stehendes nationales Kulturgut an und forderte die Rückgabe der Münze.

Die Anhalteverfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst war eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, um etwaige Rechte Frankreichs an der Goldmünze nicht zu gefährden. Diese Rechte hat Frankreich letztlich jedoch nicht innerhalb eines Jahres vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Aus diesem Grund hatte das Ministerium die Anhalteverfügung bereits im März dieses Jahres aufgehoben.

Das Münzauktionshaus verfolgt jedoch seine Klage weiter, weil es im Anschluss einen Prozess auf Schadenersatz wegen der insgesamt etwa einjährigen Sicherstellung der Münze gegen das Land Niedersachsen geltend machen will. Und das Verwaltungsgericht Osnabrück beurteilte die Anhalteverfügung nun als rechtswidrig.

Der Bescheid nach dem Kulturgüterrückgabegesetz ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts gegenüber dem falschen Adressaten ergangen ist. Die Verfügung hätte an das Auktionshaus gerichtet werden müssen, da diese Rückgabeschuldnerin gewesen wäre.

Außerdem hat das Gericht einen dringenden Verdacht für einen Rückgabeanspruch Frankreichs verneint. Es ließ sich nicht feststellen, dass der französische Staat die Münze öffentlich als nationales Kulturgut eingestuft hat. Auch die Frist für eine solche Einstufung war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits abgelaufen.

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 17. Mai 2011 – 1 A 187/10

 

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