Asylantrag in der Abschiebungshaft

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an.

Asylantrag in der Abschiebungshaft

Der von dem Betroffenen gestellte Asylantrag hindert nicht die Anordnung und Fortdauer der Sicherungshaft.

Die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG ist zwar lediglich von der förmlichen Asylantragstellung abhängig1. Der Betroffene erwirbt aber bei der Einreise aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht bereits mit der Protokollierung des Asylersuchens durch die Grenzbehörde, sondern erst mit der Stellung des Antrages bei dem zuständigen Bundesamt2. Einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Betroffene nach den nicht angegriffenen – Feststellungen des Beschwerdegerichts erst gestellt, als er sich schon aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Saarbrücken vom 02.08.2013 in Haft befand.

Befindet sich der Betroffene zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Haft, steht dies in den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Die Norm erfasst in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise3 auch die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung als eine Form der Abschiebungshaft (vgl. § 57 Abs. 3, § 62 AufenthG). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG sind erfüllt.

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Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht Sicherungshaft nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF angeordnet. Dass diese Haftanordnung möglicherweise rechtswidrig war, weil das Amtsgericht in der Hauptsache entschieden hat, obwohl die beteiligte Behörde lediglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte4, berührt die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsylVfG nicht. Die Vorschrift setzt nur voraus, dass eine Sicherungshaft aus den dort genannten Haftgründen tatsächlich angeordnet ist und sich der Betroffene auf dieser Grundlage in Haft befindet. Auf die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung kommt es nicht an. Liegen die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a bis 5 AufenthG nicht vor, muss der Betroffene die von der Verfahrensordnung bereit gestellte Rechtsschutzmöglichkeit ergreifen, um die Aufhebung der Haft zu erreichen5. Erst dann kann er sich – soweit nicht zwischenzeitlich eine weitere Haftanordnung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ergangen ist – ggfs. auf eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 und 3 AsylVfG berufen. Vorliegend hat der Betroffene von der Möglichkeit, gegen die Haftanordnung vom 02.08.2013 Beschwerde (§ 58 Abs. 1 FamFG) zu erheben, keinen Gebrauch gemacht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2016 – V ZB 171/13

  1. BGH, Beschluss vom 01.03.2012 – V ZB 183/11, FGPrax 2012, 179, 180[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2010 – V ZB 172/09, BGHZ 153, 18, 20; Beschluss vom 06.05.2010 – V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 11[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.05.2010 – V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 13; BVerfG, NVwZ-RR 2009, 616, 617[]
  4. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.12 2014 – V ZB 114/13, FGPrax 2015, 91 Rn. 11 ff.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2011 – V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 15[]
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