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Aufnahme in die Gesamtschule

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13. Juli 2009 | Verwaltungsrecht

Eine in Gründung befindliche Integrierte Gesamtschule kann im Einzelfall verpflichtet sein, einen Schüler vorläufig aufzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschiedenen Rechtsstreit bewarb sich der Antragsteller neben 171 weiteren Schülern um die Aufnahme in eine Integrierte Gesamtschule im Landkreis Bad Ems. Bei der Auswahl der Schüler für die 120 Schulplätze nahm die Schule zunächst zwei Schüler als Härtefälle an. Sodann wurden zehn Gruppen entsprechend der erreichbaren Notensummen der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde aufgeteilt. Aus jeder Gruppe sollten zwölf Schüler durch Losverfahren einen Schulplatz erhalten. In den beiden Gruppen, denen die Härtefälle zuzuordnen gewesen wären, wurde die Anzahl der Plätze um einen reduziert. Die Plätze zweier Gruppen, deren Notensummen kein Bewerber erreichte, wurden an die nächsten Gruppen weitergegeben. Der Antragsteller blieb unberücksichtigt. Nach erfolglosem Widerspruch beantragte er gerichtlichen Rechtsschutz und begehrte im Rahmen eines Eilverfahrens die vorläufige Aufnahme in die Schule.

Dieser Antrag hatte Erfolg. Das Recht des Antragstellers auf einen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Schulen und eine fehlerfreie Auswahlentscheidung, so die Richter, sei verletzt. Zwar dürfe der Vergabe der Schulplätze ein Losverfahren zu Grunde gelegt und hierbei Leistungsgruppen gebildet werden. Das konkrete Auswahlverfahren habe jedoch zu Ungleichbehandlungen unter den Bewerbern geführt. So seien durch die Zuordnung der Härtefälle zu zwei Gruppen die Chancen der Mitglieder dieser Gruppen ohne erkennbaren Grund gegenüber den sonstigen Bewerbern reduziert worden. Zudem sei es nicht gerechtfertigt gewesen, dass für bestimmte Notensummen Plätze vorgehalten worden seien, obwohl kein Bewerber sie erreicht habe. Durch die weitergegebenen Plätze seien die Chancen der unmittelbar folgenden Gruppen übermäßig verbessert worden. Von daher sei eine vorläufige Aufnahme des Antragstellers gerechtfertigt, da andernfalls nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile wie Eingewöhnungsschwierigkeiten nach einem Schulwechsel und damit verbundene Lernnachteile drohten. Ob der Schüler endgültig auf der Schule bleiben könne, hänge vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bzw. eines erneuten Auswahlverfahrens ab.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 7 L 561/09.KO

 

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