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Aufnahmeanspruch jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion

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22. November 2011 | Verwaltungsrecht

Maßgebliche Grundlage für die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion ist die Anordnung des Bundesministeriums des Innern und die darauf gestützte Verwaltungspraxis. Zu einem Anspruch auf Aufnahme kann dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nur in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz führen.

Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Fall einer moldawischen Familie zugrunde, die von Moldawien aus die Erteilung einer Aufnahmezusage begehrt, um nach Deutschland einreisen zu können. Das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte die Anträge ab, weil die Kläger – in Anknüpfung an das Nationalitätenrecht in der ehemaligen Sowjetunion – nicht durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden nachgewiesen hätten, dass sie selbst jüdischer Nationalität seien oder von einem Elternteil jüdischer Nationalität abstammten.

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten beim Verwaltungsgericht Ansbach keinen Erfolg1. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die beklagte Bundesrepublik hingegen zur Neubescheidung verpflichtet2. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, dass der klagende Familienvater nach der Anordnung des Bundesministeriums des Innern über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion vom 24. Mai 2007 in der Fassung vom 22. Juli 2009 dem Kreis der Zuwanderungsberechtigten angehöre, da er durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden seine Abstammung von einer jüdischen Großmutter nachgewiesen habe. Die in der Gestalt einer veröffentlichten Verwaltungsvorschrift erlassene Anordnung habe den Charakter einer Rechtsnorm und gewähre einen Anspruch auf Einhaltung des darin Zugesagten. Nach der Anordnung genüge die Abstammung von einem jüdischen Elternteil. Diese Regelung sei dahin auszulegen, dass es nicht auf die jüdische Nationalität eines Elternteils ankomme, sondern dessen jüdische Abstammung genüge.

Das Bundesverwaltungsgerichts hat nun auf die Revision der Bundesrepublik das Berufungsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können die Kläger unmittelbar aus der Anordnung des Bundesministeriums des Innern keinen Anspruch herleiten, entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Nach der vom Gesetzgeber im Mai 2007 eingeführten Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass das Bundesamt bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Macht das Bundesministerium von dieser Befugnis Gebrauch, handelt es sich um eine politische Leitentscheidung. Diese unterliegt grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung.

Als verwaltungsinterne Weisung bindet sie unmittelbar nur das Bundesamt bei der Ausübung seines Aufnahmeermessens. Außenwirkung kommt ihr – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Rechtscharakter vergleichbarer Verwaltungsanordnungen – nur mittelbar über die Verpflichtung der Behörden und Gerichte zur Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG zu, wenn und soweit sich eine Behördenpraxis tatsächlich herausgebildet hat.

Im vorliegenden Fall verletzt die Ablehnung nicht den Anspruch der Kläger auf Gleichbehandlung. Denn nach ständiger Verwaltungspraxis des Bundesamts reicht allein eine Abstammung von einem jüdischen Großelternteil für eine Aufnahme nicht aus. Vielmehr muss durch staatliche, vor 1990 ausgestellte Personenstandsurkunden entweder die eigene jüdische Nationalität oder die jüdische Nationalität eines Elternteils nachgewiesen werden. Diesen Nachweis haben die Kläger nicht erbracht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2011 – 1 C 21.10

  1. VG Ansbach, Urteil vom 11.03.2010 – AN 5 K 09.951
  2. BayVGH, Urteil vom 15.11.2010 -19 BV 10.871

 

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