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Aufstiegsfortbildungförderung zum Hufbeschlagschmied
Fortbildungsmaßnahmen sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG nur förderungsfähig, wenn sie in Form von Unterricht stattfinden. Eine zweijährige sozialversicherungspflichtige hauptberufliche Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 HufBeschlG fällt nicht darunter.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen in dem hier vorliegenden Fall eines Klägers, dessen zweijährige, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem staatlich anerkannten Hufbeschlagschmied als Berufspraktikum eingestuft worden ist und daher keine Förderung nach dem AFBG erhält. Der Kläger hat beim zuständigen Landratsamt einen Antrag auf Vorabentscheidung über die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung für den Beruf staatlich geprüfter Hufbeschlagschmied gestellt. Die Zulassung zur Prüfung bzw. die spätere staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied setzt eine erfolgreiche abgeschlossene Berufsausbildung und eine mindestens zweijährige Beschäftigung bei einem Hufbeschlagschmied sowie die erfolgreiche Teilnahme an den Weiterbildungslehrgängen voraus (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen – Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG). Laut Bescheid des Landratsamtes besteht lediglich ein Anspruch auf Förderung für den Einführungslehrgang nach § 6 HufbeschlV und den Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufbeschlV. Nach erfolglosem Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung führt das Verwaltungsgericht Sigmaringen aus, dass Fortbildungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 AFBG nur förderungsfähig sind, wenn sie in Form von Unterricht stattfinden. Was unter Unterricht zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 18. Juni 20091 in § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG geregelt. Danach sind Unterrichtsstunden Präsenzlehrveranstaltungen, in denen Lehrkräfte Kenntnisse und Fähigkeiten planmäßig geordnet vermitteln. Darunter fällt die praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV offensichtlich nicht. Sie erfüllt aber auch nicht die Anforderungen für die Förderung als fachpraktische Unterweisung, weil sie nicht in einer Fortbildungsstätte durchgeführt und nicht von theoretischem Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet wird. Theoretischer Unterricht ist in § 7 HufBeschlV nicht vorgesehen. Der Einführungslehrgang nach § 6 HufBeschlV findet vor der praktischen Tätigkeit statt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 HufBeschlV), der Vorbereitungslehrgang nach § 8 HufBeschlV danach (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 HufBeschlV).
Die praktische Tätigkeit kann aber auch nicht deshalb gefördert werden, weil sie zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen Einführungslehrgang und Vorbereitungslehrgang liegt. Der Fall des Klägers weicht von dem Sachverhalt, den der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg2 entschieden hat, ab. Nach dieser Entscheidung sind Zeiten fachpraktischer Ausbildung jedenfalls dann als förderungsfähig anzuerkennen, wenn sie als Wartezeiten anzusehen sind, die vom Teilnehmer nicht zu vertreten sind, und sie die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG nicht überschreiten. Zwar hat der Kläger die Wartezeit zwischen den beiden förderungsfähigen Ausbildungsteilen nicht zu vertreten, solange er die dazwischenliegende praktische Tätigkeit nach § 7 HufBeschlV ausübt. Da diese aber zwei Jahre dauert, überschreitet sie die Dauer der Ferienzeiten von 77 Tagen nach § 11 Abs. 4 AFBG. Da die Ferienzeiten auf ein Maßnahmejahr bezogen sind, ist es auch nicht möglich, die praktische Tätigkeit auf mehrere Abschnitte von 77 Tagen zu verteilen und dazwischen Teile des Einführungslehrgangs und des Vorbereitungslehrgangs zu absolvieren, was vom Kläger in der mündlichen Verhandlung in den Raum gestellte wurde. Dies würde auch dem Fortbildungskonzept des Hufbeschlaggesetzes und der Hufbeschlagverordnung widersprechen.
Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 28. Jumi 2012 – 1 K 540/12
- BGBl I Seite 1314↩
- VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2011 – 12 S 201/10↩


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