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Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Beschaffenheit eines öffentlichen Weges

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7. Juni 2011 | Verwaltungsrecht

Bauordnungsrechtliche Anforderungen an die Beschaffenheit des öffentlichen Weges und des Grundstückszugangs zum Baugrundstück aus § 4 Abs. 1 Satz 3 HBauO 1986 sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Hamburgischen Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus (HmbWoBauErlG).

In diesem vereinfachten Genehmigungsverfahren ist die Bauaufsichtsbehörde nicht befugt, das ihr gesetzlich vorgegebene Prüfungsprogramm und damit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung zu erweitern.

Die Generalklausel des § 58 Abs. 1 HBauO 1986 ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um im Genehmigungsverfahren unliebsame Folgen des verfahrensrechtlich eingeschränkten Prüfungsumfangs bei der Erteilung einer Baugenehmigung zu korrigieren. Die Bauaufsichtsbehörde ist allerdings nicht gehindert, zeitgleich mit der Baugenehmigung, aber außerhalb ihres Regelungsgehalts Hinweise zu geben oder ergänzende Anordnungen zur Ausführung des Vorhabens zu

Der Anspruch des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren lässt die Berechtigung der Bauaufsichtsbehörde unberührt, einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresse abzulehnen.

Solches kommt jedoch nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, in denen ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht zur Ausführung kommen kann oder der baurechtliche Verstoß so schwer wiegt, dass er insbesondere wegen erheblicher Gefahren für hochrangige Rechtsgüter zu einer sofortigen Unterbindung des Vorhabens führen müsste. Bei der Errichtung eines weiteren Einfamilienhauses an einer im Übrigen nahezu durchgehend bebauten Straße ist dies im Hinblick auf deren Ausbauzustand nicht der Fall.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Urteil vom 30.03.2011, 2 Bf 374/06

 

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