Beamtenrechtliche Mindestversorgung – und der Kindererziehungszuschlag

Es verstößt weder gegen Bundesrecht noch gegen Unionsrecht, dass vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten über die ihnen zustehende Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4 BeamtVG) hinaus keine kinderbezogenen Leistungen – hier Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge (§§ 50a ff. BeamtVG) – gewährt werden. Dies gilt auch für die Zeit vor der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung im Jahr 2009.

Beamtenrechtliche Mindestversorgung – und der Kindererziehungszuschlag

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall machte eine 1973 geborene und 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Bundesbeamtin zusätzlich zur Mindestversorgung einen Anspruch auf kinderbezogene Leistungen geltend. Sie ist damit in den Vorinstanzen vor dem Verwaltungsgericht München1 und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof2 erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun auch die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision der Beamtin zurückgewiesen:

Aus Gründen der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Alimentationspflicht bezieht jeder Beamte, der nach einer abgeleisteten Dienstzeit von fünf Jahren dauerhaft dienstunfähig wird, wie hier die Beamtin, mindestens ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt, das 65 vH der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 BBesO beträgt. Systematik sowie Sinn und Zweck dieser pauschal und unabhängig von der individuellen Erwerbsbiographie gewährten Mindestversorgung schließen die zusätzliche Bewilligung von kinderbezogenen Leistungen aus. Denn die Mindestversorgung ist deutlich höher als es das tatsächlich erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge wegen Kindererziehung wäre. Dies schließt zugleich eine mittelbare Entgeltdiskriminierung der Beamtin nach Unionsrecht aus.

Weiterlesen:
Begrenzte Dienstfähigkeit - und die Beamtenbesoldung

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 17.14

  1. VG München, Urteil vom 08.05.2009 – M 21 K 08.3117[]
  2. BayVGH, Urteil vom 04.06.2014 – 14 B 13.1961[]