Beurteilungszeiträume – und ihre nachträgliche Aufteilung

Die nachträgliche Aufteilung von Beurteilungszeiträumen ist – auch auf den Antrag des betroffenen Soldaten – unzulässig.

Beurteilungszeiträume – und ihre nachträgliche Aufteilung

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SLV in Verbindung mit Nr. 406 ZDv 20/6 beginnt der Beurteilungszeitraum mit dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der vorherigen planmäßigen Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten; er endet mit der Unterschrift des beurteilenden Vorgesetzten in der anstehenden Beurteilung. Die angestrebte „Aufteilung“, also den Abschluss eines ersten Beurteilungszeitraums etwa zwei Jahre nach seiner vorherigen Beurteilung vom 08.01.2004, hätte der Antragsteller nur dadurch erreichen können, dass er – zwei Jahre nach dieser planmäßigen Beurteilung zum Stichtag 31.03.2004 – nach Ablauf des Vorlagetermins 31.03.2006 gegen das damalige Unterbleiben einer planmäßigen Beurteilung zu diesem Termin ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hätte. Darauf hat der Antragsteller indessen verzichtet. Im Übrigen hat er den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 15.05.2009, mit dem sein Antrag auf Anerkennung der Sonderbeurteilung vom 17.10.2006 als Ersatz einer planmäßigen Beurteilung abgelehnt worden ist, nicht mit der Beschwerde angefochten.

Dass die Dauer des individuellen Beurteilungszeitraums von hier mehr als vier Jahren rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Truppendienstgericht Nord bereits in dem Beschluss vom 14.11.2011 ausgesprochen. Damit steht zugleich rechtskräftig und mit Bindungswirkung für das gesamte, auf den Stichtag des 31.03.2008 bezogene Beurteilungsverfahren des Antragstellers fest, dass der Beurteilungszeitraum ununterbrochen vom 08.01.2004 bis zur Unterzeichnung der planmäßigen Beurteilung 2008 andauert. Das Beurteilungsverfahren wird nach Nr. 912 ZDv 20/6 mit der Abgabe der letzten Stellungnahme eines stellungnehmenden Vorgesetzten abgeschlossen. Auch dieser Vorgesetzte war deshalb an den Ausspruch des Truppendienstgerichts Nord gebunden.

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Milderungsgründe im Disziplinarverfahren

Soweit der Antragsteller – wie er in der weiteren Beschwerde vom 02.04.2014 ausdrücklich formuliert hat – die Beurteilungsbestimmung über das vierjährige Beurteilungsintervall in Nr.203 ZDv 20/6 in der geänderten Fassung von 2003 „selbst“, also isoliert, anficht, ist der Antrag unzulässig.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Regelungen über die Beurteilungsstichtage, über das Unterbleiben planmäßiger Beurteilungen und über die Beurteilungsintervalle in der ZDv 20/6 nicht als anfechtbare truppendienstliche Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 1 und 3 WBO zu qualifizieren sind. Adressaten dieser Regelungen sind nicht unmittelbar die (beurteilten oder zu beurteilenden) Soldaten, sondern der zur Beurteilung des Soldaten verpflichtete zuständige Disziplinarvorgesetzte, der nächsthöhere Vorgesetzte und gegebenenfalls weitere höhere Vorgesetzte sowie die personalbearbeitenden Stellen der Bundeswehr. Nur wenn in Umsetzung der vorbezeichneten Bestimmungen von diesen zuständigen Vorgesetzten eine planmäßige Beurteilung erstellt oder gegebenenfalls zu dem vom betroffenen Soldaten gewünschten Stichtag unterlassen wird, kann der betroffene Soldat gegen diese konkrete Maßnahme bzw. Unterlassung mit den Rechtsbehelfen nach der Wehrbeschwerdeordnung vorgehen. Deshalb kommt die vom Antragsteller in der weiteren Beschwerde offenbar angestrebte, unmittelbare und isolierte wehrdienstgerichtliche Überprüfung der Vorschrift über die Beurteilungsintervalle für Hauptleute bzw. Kapitänleutnante des militärfachlichen Dienstes in Nr.203 ZDv 20/6 in der Fassung von 2003 – gleichsam im Sinne einer „abstrakten Normenkontrolle“ – nicht in Betracht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers BVerwG 1 WB 9.11 im Beschluss vom 22.03.2011 ausgesprochen.

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Kein Streikrecht für Lehrer

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