Brandenburger Feuerwehrbeamte – und die Entschädigung für Mehrarbeit

Brandenburger Feuerwehrbeamte erhalten Entschädigung für Mehrarbeit. Die Städte Cottbus und Oranienburg müssen ihren Feuerwehrbeamten für geleistete Mehrarbeit Entschädigung zahlen.

Brandenburger Feuerwehrbeamte – und die Entschädigung für Mehrarbeit

Dies entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren betreffend die Stadt Cottbus und sechs weiteren Verfahren, die die Stadt Oranienburg betreffen, und wies damit die Berufungen der Städte gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Cottbus bzw. Potsdam zurück.

Die verhandelten Fälle betreffen den Zeitraum von 2007 bis 2013. Die im 24-Stunden-Schichtdienst eingesetzten Feuerwehrbeamten wurden auf ihren Antrag auf der Grundlage der für die Feuerwehren im Land Brandenburg einschlägigen Arbeitszeitverordnungen zu einem Dienst mit Arbeitszeiten (einschließlich Bereitschaftsdienst) herangezogen, die im Jahresdurchschnitt regelmäßig 56 Wochenstunden betrugen. Die Kläger hatten in der ersten Instanz erfolgreich geltend gemacht, dass dies gegen die in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie1 in Artikel 6 Buchst. b bestimmte Höchstarbeitszeitgrenze von – im Durchschnitt – 48 Wochenstunden verstoße und einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründe. Diese Auffassung hat der 6. Oberverwaltungsgericht mit seinen Urteilen grundsätzlich bestätigt.

Der Argumentation der beklagten Städte, dass das Land Brandenburg die Öffnungsklausel in Artikel 22 Abs. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten unter engen Voraussetzungen gestattet, den Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, in dem in Rede stehenden Zeitraum hinreichend umgesetzt habe, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des Landes Brandenburg sehen zur Ermittlung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einen Bezugszeitraum von zwölf Monaten vor, der nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts mit den Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie nicht in Einklang steht.

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Nachträgliche Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Urteile vom 18. Juni 2015 – OVG 6 B 19.15, OVG 6 B 26-29.15, OVG 6 B 31.15 und OVG 6 B 32.15

  1. RL 2003/88/EG[]