Computer-Durchsuchung im Disziplinarverfahren
In die Rechte eines Beamten, der pornografische Schriften im Sinne der §§ 184 und 11 Abs. 3 StGB verbotswidrig auf dienstliche Datenträger heruntergeladen hat, wird grundsätzlich nicht unverhältnismäßig eingegriffen, wenn seine sämtlichen auf dienstlichen Speichermedien abgelegten Dateien, einschließlich des E-Mail-Verkehrs, beschlagnahmt und durchsucht werden, um das genaue Ausmaß der Dienstpflichtverletzung zu bestimmen.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 2009 – 20 ZD 2/09





Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: