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Das Ausziehen eines Polizisten

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3. Dezember 2010 | Beamtenrecht

Die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, ist nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Mit diesen gestern verkündeten Urteilen hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zwei gegenteiliges Urteil des Verwaltungsgerichts Münster und des Verwaltungsgerichts Aachen auf. Die Verwaltungsgerichte hatten das An- und Ausziehen der Uniform als Arbeitszeit angesehen.

Geklagt hatte unter anderem ein Polizeibeamter, der im Wach- und Wechseldienst beim Polizeipräsidium Münster eingesetzt ist. Er verlangte vom beklagten Land, die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies lehnte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen ab. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt1. Ebenso entschieden hatte das Verwaltungsgericht Aachen für mehrere beim Polizeipräsidium Aachen beschäftigte Beamte bezüglich der Polizeiuniform. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes NRW hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Münster nun teilweise Erfolg:

Es sei eine Interessenbewertung erforderlich, so das Oberverwaltungsgericht Münster, die sich am beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht vernachlässigen dürfe. Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse. Während das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände allein in der Interessensphäre des Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft diene, sei das An- und Ablegen der Polizeiuniform auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Er habe die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Wenn er davon Gebrauch mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform – was ebenfalls möglich sei – erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Dezember 2010 – 6 A 1546/10, 6 A 979/09

  1. VG Münster, Urteil vom 01.07.2010 – 4 K 1753/08

 

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