Das Beinahe-Nebeneinkommen eines Bürgermeisters

Ein Bürgermeister, der im Regionalbeirat einer Aktiengesellschaft die Gemeinde als Aktionärin vertritt, erfüllt damit eine dienstliche Aufgabe seines Hauptamtes und muss eine gesonderte Vergütung für die Beiratstätigkeit abführen.

Das Beinahe-Nebeneinkommen eines Bürgermeisters

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall ist der Kläger hauptamtlicher Bürgermeister einer nordrhein-westfälischen Stadt und Mitglied eines Regionalbeirates der RWE AG, an der die Stadt zu 0,01% beteiligt ist. Die Regionalbeiräte sollen dem Dialog zwischen der RWE AG, ihren Geschäftspartnern und Aktionären dienen. Der Vorstand der RWE AG beruft unter anderem Bürgermeister in den Regionalbeirat, deren Kommunen Aktionäre der RWE und Mitglieder im Verband kommunaler RWE-Aktionäre sind. Für die Beiratstätigkeit erhält der Kläger eine Vergütung.

Die beklagte Stadt forderte den Kläger durch Leistungsbescheid auf, die Vergütung für die Regionalbeiratstätigkeit in den Jahren 2004 und 2005 in Höhe von jeweils 6 650 € an sie abzuführen. Die hiergegen von dem Bürgermeister erhobene Klage war vor dem erstinstanzlich hiermit befassten Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich1, wurde dann aber in der Berufungsinstanz vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster abgewiesen2. Sein klageabweisendes Urteil stützte das Oberverwaltungsgericht darauf, dass die Tätigkeit im Regionalbeirat einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt sei, weil der Kläger sie im Hinblick auf seine dienstliche Stellung als Bürgermeister ausübe und hierbei zur Wahrung kommunaler Belange verpflichtet sei. Nach der Nebentätigkeitsverordnung des Landes sind Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst an den Dienstherrn abzuführen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster im Ergebnis bestätigt. Die Pflicht zur Ablieferung der Vergütung folgt zwar nicht aus der Nebentätigkeitsverordnung, weil die Tätigkeit im Beirat des privaten Unternehmens nicht einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichgestellt werden kann. Eine Gleichstellung ist nur dann zulässig, wenn das Unternehmen von der öffentlichen Hand zumindest faktisch beherrscht wird und Vergütungen für Beiratsmitglieder mittelbar aus öffentlichen Kassen zahlt. Dies ist hinsichtlich der RWE aber nicht der Fall.

Ein Beamter ist jedoch zur Ablieferung einer Vergütung für eine Tätigkeit verpflichtet, die zu seinen dienstlichen Aufgaben im Hauptamt gehört. Der Kläger wurde nur in seiner Funktion als Bürgermeister in den Beirat berufen und ist dort nicht als Privatperson tätig. Mit der Übernahme der Mitgliedschaft im Beirat hat er von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, die Gemeinde in diesem Gremium zu vertreten.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2011 – 2 C 12.09

  1. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2007 – 26 K 1055/07[]
  2. OVG NRW, Urteil vom 17.12.2008 – 1 A 2938/07[]