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Das Ende der Berliner Bezirksbürgermeister

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26. Juni 2009 | Beamtenrecht

Nach dem Berliner Landesrecht endet die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlungen mit der Wahlperiode des Abgeordnetenhauses, auch wenn diese vorzeitig beendet wird. Mit dem Beginn der Amtszeit des neuen Bezirksamts wird ein nicht wiedergewähltes Bezirksamtsmitglied bis zum Ablauf seiner regulären Amtszeit von der Amtsausübung entbunden. Ein ehemaliger Bezirksbürgermeister verlangte für die Zeit seiner Nichtwiederwahl bis zum Ablauf der Amtszeit die Weiterzahlung seiner Bezüge in vollem Umfang. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte diesen Anspruch ab. Dem Kläger seien für höchstens vier Monate nach Ende der Amtsausübung die bisherigen Bezüge weiterzuzahlen; danach stehe ihm bis zum Ende seiner Amtszeit ein Ruhegehalt in Höhe von 75 % seiner letzten Besoldung zu.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg nun bestätigt. Nach dem hier noch anzuwendenden Bundesrecht erhält ein Wahlbeamter auf Zeit, der abgewählt wird, Bezüge nur in der Höhe, die ihm das Oberverwaltungsgericht zugesprochen hat. Der im Gesetz verwendete Begriff der “Abwahl” erfasst jede vorzeitige Beendigung der Amtszeit durch eine Wahlentscheidung. Er umfasst damit auch die nach Berliner Landesrecht mögliche Beendigung der aktiven Amtszeit bei vorzeitigem Ende der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung und unterbliebener Wiederwahl des Mitglieds des Bezirksamts.

Der Kläger war für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden. Nachdem das Berliner Abgeordnetenhaus am 1. September 2001 das vorzeitige Ende seiner Wahlperiode beschlossen hatte, endete zugleich die Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung vorzeitig. Bei der Neuwahl des Bezirksamts am 30. Januar 2002 blieb die Kandidatur des Klägers erfolglos. Damit war er nach Landesrecht vom 31. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2004 von der Amtsausübung entbunden. Der Änderung seiner Bezüge für diese Zeit steht nicht entgegen, dass das Landesrecht eine Versetzung in den – vorzeitigen – Ruhestand oder eine Entlassung des abgewählten Wahlbeamten nicht vorsieht.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Juni 2009 – 2 C 47.07

 

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