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Das Handy vom Wärter

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9. April 2010 | Beamtenrecht

Ein Justizvollzugsbeamter, der einem Gefangenen Mobilfunk-Karten überlässt, ist aus dem Dienst zu entfernen.

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in dem Disziplinarverfahren eines im Jahre 1971 geborene Beamten, der als Justizvollzugsobersekretär im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz stand. Er wurde im allgemeinen Vollzugsdienst der Justizvollzugsanstalt Diez eingesetzt. Im Jahre 2007 überließ er einem Strafgefangenen eine SIM-Karte, mit der dieser sowie weitere zehn Gefangene mehrere hundert Telefongespräche führten. Nachdem diese Karte von dem Strafgefangenen wegen einer Zellenkontrolle zerstört wurde, überließ der Beamte ihm eine Ersatzkarte. Der Klage des Landes auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst gab bereits das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Berufung des Beamten zurück.

Der Justizvollzugsbeamte habe, so das Koblenzer Oberverwaltungsgericht, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen und deshalb das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in eine pflichtgemäße Amtsführung verloren. Durch die Weitergabe der SIM-Karten habe der Beamte dem Gefangenen und weiteren Inhaftierten die Möglichkeit eröffnet, unkontrolliert Mobilfunkgespräche zu führen. Damit habe er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen, sondern auch die Gesundheit und das Leben der Bediensteten sowie der anderen Gefangenen in der Anstalt in Gefahr gebracht. Unkontrollierte Telefongespräche könnten dazu missbraucht werden, aus der Anstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen oder Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde zu behindern. Außerdem hätten Gefangene mithilfe der beiden SIM-Karten Ausbruchsversuche und die Beschaffung unerlaubter Gegenstände (z. B. Waffen und Drogen) organisieren können. Schließlich habe der Beamte sich durch die grob pflichtwidrige Überlassung der SIM-Karten an den Gefangenen nicht nur diesem gegenüber, sondern auch gegenüber allen anderen Inhaftierten, die davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Da das Fehlverhalten des Beamten den Kernbereich der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten betreffe, nämlich die Anstaltssicherheit zu gewährleisten, habe er sich für einen weiteren Verbleib im Dienst untragbar gemacht. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Vollzugsbeamter seine Pflichtverletzung dem Dienstherrn freiwillig offenbare und sich dadurch aus der Erpressbarkeit befreie.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2010 – 3 A 11391/09.OVG

 

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