Der krankheitsbedingt nicht genommenem Mindesturlaub eines Soldaten

Soldaten haben gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung von bei Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub. Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs ist auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

Der krankheitsbedingt nicht genommenem Mindesturlaub eines Soldaten

Für die Berechnung des tatsächlich genommenen Urlaubs ist unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr oder um solchen, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragen wurde, handelt. Die Regelung, dass der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV), erstreckt sich nicht auf den unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch.

Einem (Berufs-)Soldaten steht aus nationalem Recht kein Urlaubsabgeltungsanspruch für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub zu. Es gibt für Soldaten keine normativen Regelungen des deutschen Rechts, die einen solchen Anspruch begründen.

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 SUV1 und § 7 Satz 2 EUrlV2 verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird; ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen. Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlB3 ist zwar Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten; die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht – auch nicht analog – für Beamte4 und Soldaten.

Allerdings steht dem Soldaten nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist.

Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind. Gemäß Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG einen Anspruch auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub hergeleitet und Voraussetzungen, Umfang und Grenzen dieses Anspruchs bestimmt5. Diese Auslegung des Unionsrechts ist für die nationalen Gerichte und damit auch für das Bundesverwaltungsgericht bindend (Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV). Da der entscheidungserhebliche Inhalt der Vorschrift geklärt ist, ist eine Vorlage an den EuGH, wie sie der Antragsteller angeregt hat, nicht erforderlich (Art. 267 Abs. 2 und Abs. 3 AEUV). Das Bundesverwaltungsgericht folgt insoweit seinem Urteil vom 31. Januar 20136, das die Grundsätze der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs für das Beamtenrecht übernommen hat.

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Im Einzelnen gilt danach Folgendes:

Soldaten sind hinsichtlich des unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruchs und des entsprechenden Anspruchs auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG.

Gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 gilt die RL 2003/88/EG – unbeschadet hier nicht einschlägiger Bestimmungen – für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Art. 2 der RL 89/391/EWG. Danach findet die Richtlinie nur dann keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z.B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen (Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 RL 89/391/EWG). Streitkräfte, Polizei oder Feuerwehr sind also nicht generell, sondern nur für bestimmte in diesen Sektoren wahrgenommene besondere Aufgaben wie etwa bei Natur- oder Technologiekatastrophen und schweren Unglücksfällen von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen7. Darüber hinaus ist diese Ausnahmevorschrift nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs eng auszulegen, sodass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist8.

Auf dieser Grundlage ist in der Rechtsprechung des EuGH und – ihm folgend – des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch Beamte Arbeitnehmer im Sinne der RL 2003/88/EG sind. Dazu zählen grundsätzlich auch Polizisten und Feuerwehrleute9. Gleiches gilt für Soldaten. Jedenfalls soweit es den Mindestjahresurlaub betrifft, sind keine Gründe ersichtlich, die im Hinblick auf spezifische Besonderheiten des militärischen Dienstes eine Ausnahme gebieten würden, zumal die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung für den Erholungsurlaub der Berufs- und Zeitsoldaten ausdrücklich auf die entsprechenden Vorschriften für Bundesbeamte verweist (§ 1 Satz 1 SUV).

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Der Eintritt oder die Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand ist eine „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ im Sinne von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG.

Nach der Rechtsprechung des EuGH und – ihm wiederum folgend – des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG, § 30 Nr. 4 BBG) eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG10. Maßgeblich ist nicht die konkrete nationalstaatliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern allein, dass mit der Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses keine Dienstleistungspflicht und deshalb auch keine Urlaubsmöglichkeit mehr besteht. Deshalb ist es unionsrechtlich ohne Bedeutung, dass sich nach deutschem Beamtenrecht an das (aktive) Beamtenverhältnis ein Ruhestandsbeamtenverhältnis anschließt.

Das Gleiche gilt für das Dienstverhältnis eines Soldaten und dessen Beendigung durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand (§ 43 Abs. 1, §§ 44, 45 SG). Umstände, die eine abweichende Behandlung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG auf Soldaten steht auch nicht Art. 15 RL 2003/88/EG entgegen.

Nach Art. 15 RL 2003/88/EG bleibt u.a. das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. Der EuGH hat bereits zu der insoweit wortgleichen Vorgängerrichtlinie – RL 93/104/EG – entschieden, dass unabhängig von günstigeren nationalstaatlichen Regelungen die praktische Wirksamkeit der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte in vollem Umfang gewährleistet werden müsse, was notwendig die Verpflichtung impliziere, die Einhaltung jeder der in dieser Richtlinie aufgestellten Mindestvorschriften zu gewährleisten11. Art. 15 RL 2003/88/EG ist damit eine Meistbegünstigungsklausel, die nur den Einzelvergleich, nicht aber die vom Truppendienstgericht angestellte strukturelle Gesamtbetrachtung zulässt12. Die Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG wäre nur dann ausgeschlossen, wenn eine mitgliedstaatliche Regelung über die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs bei Beendigung der Berufstätigkeit konkret über den von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG gewährleisteten Mindeststandard hinausgeht. Das ist bei deutschen Beamten und Soldaten nicht der Fall, weil sie nach nationalem Recht mangels entsprechender gesetzlicher Regelung keinen Urlaubsabgeltungsanspruch haben, auch dann nicht, wenn sie Erholungsurlaub krankheitsbedingt nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand nehmen konnten. Auf die vom Truppendienstgericht herangezogene, bei einer Gesamtbetrachtung günstigere Ausgestaltung des Ruhestandsverhältnisses, insbesondere aufgrund des für Beamte und Soldaten geltenden Alimentationsprinzips, kommt es deshalb nicht an.

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Der Urlaubsabgeltungsanspruch besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Beschäftigte im Urlaubsjahr teilweise arbeits- bzw. dienstfähig war, in dieser Zeit den Urlaub aber nicht oder nicht vollständig genommen hat. Das gilt sowohl für das Jahr, in dem die längerfristige Dienstunfähigkeit beginnt, als auch für das Jahr oder für die Jahre, in dem oder in denen der Betreffende vorübergehend wieder dienstfähig war. In beiden Fällen kann der Beschäftigte krankheitsbedingt und damit unabhängig von seinem Willensentschluss den ihm zustehenden Urlaub nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr nehmen13.

Der Umfang des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG ist allerdings auf die sich aus Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG ergebenden vier Wochen Erholungsurlaub im Jahr beschränkt.

Der EuGH hat in dem Urteil vom 03.05.201214 hervorgehoben, dass sich die RL 2003/88/EG auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beschränkt; es sei Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugute kommen können. Gleiches muss für weitergehende Urlaubsansprüche der Soldaten nach deutschem Recht gelten. Urlaubstage, die über den durch Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub hinausgehen, sind deshalb nicht von dem Abgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG erfasst15.

Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat16.

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Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stellt, da die Richtlinie insoweit nicht in das deutsche Recht umgesetzt ist, für den einzelnen Soldaten eine unmittelbare Anspruchsgrundlage dar.

Richtlinien bedürfen zwar grundsätzlich der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber, um innerstaatliche Verbindlichkeit für den Bürger zu erlangen. Für den Fall der nicht fristgerechten oder unvollständigen Umsetzung einer Richtlinie durch den Mitgliedstaat hat nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH jedoch der Einzelne das Recht, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auch dann, wenn nationales Recht entgegensteht, auf durch die Richtlinie auferlegte Verpflichtungen zu berufen, wenn diese klar und unbedingt sind und zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts mehr bedürfen17. Bei einer nicht fristgerechten Umsetzung einer Richtlinie sind Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen18.

Art. 7 RL 2003/88/EG erfüllt diese Voraussetzungen einer unmittelbar anwendbaren Anspruchsgrundlage für den Einzelnen. Die Vorschrift ist hinreichend klar und unbedingt und bedarf zu ihrer Anwendung keines Ausführungsakts19. Die Frist zu ihrer Umsetzung in nationales Recht endete am 23.11.1996. Dieser Stichtag ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der RL 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993, die die Vorgängerregelung zur RL 2003/88/EG bildete und in ihrem Art. 7 eine mit dem heute geltenden Art. 7 RL 2003/88/EG wortgleiche Bestimmung enthielt; die Umsetzungsfristen des Art. 18 RL 93/104/EG sind beim Übergang zur RL 2003/88/EG unberührt geblieben20. Eine Umsetzung des unionsrechtlichen Anspruchs auf Abgeltung von bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub in das deutsche Recht ist für Soldaten bis heute nicht erfolgt. Der Anwendung von Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG als unmittelbar anwendbarer Anspruchsgrundlage steht schließlich nicht entgegen, dass sich der Urlaubsabgeltungsanspruch des Soldaten nicht gegen den Staat als Gesetzgeber, sondern als Arbeitgeber21 richtet. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Möglichkeit des Einzelnen, sich dem Staat gegenüber auf eine Richtlinie zu berufen, unabhängig davon, in welcher Eigenschaft – als Arbeitgeber oder als Hoheitsträger – der Staat handelt; in dem einen wie dem anderen Fall muss verhindert werden, dass der Staat aus der Nichtbeachtung des Unionsrechts Nutzen ziehen kann22.

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Für das Jahr 2010 standen in dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall dem Antragsteller bei einem Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG und einer 5-Tage-Woche grundsätzlich 20 Urlaubstage zu. Nicht maßgeblich ist der weitergehende Urlaubsanspruch nach nationalem Recht (Art. 15 RL 2003/88/EG) auf insgesamt 30 Tage für jedes Urlaubsjahr (§ 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 EUrlV).

Allerdings ist der Antragsteller im Laufe des Urlaubsjahres, nämlich zum Ende des Monats August 2010, in den Ruhestand versetzt worden. Deshalb stand ihm der unionsrechtliche Mindesturlaub nur anteilig, d.h. für 8/12 von 20, also für 13 1/3 Urlaubstage zu. Auch die Privilegierung des § 1 Satz 1 SUV i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EUrlV, wonach der volle Jahresurlaub gewährt wird, wenn der Soldat in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres in den Ruhestand tritt, stellt eine „überschießende“ mitgliedstaatliche Begünstigung im Sinne von Art. 15 RL 2003/88/EG dar, die sich nicht auf den unionsrechtlichen Mindesturlaubs- und Mindesturlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 RL 2003/88/EG erstreckt23.

Die Frage, welche Mitwirkungspflichten der Soldat hat, um seinen Erholungsurlaub rechtzeitig vor dem Dienstzeitende zu nehmen, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Denn der Antragsteller hat im Laufe des Jahres 2010 – ausweislich der bei den Akten befindlichen Urlaubskarteikarte und zwischen den Beteiligten nicht strittig – insgesamt 17 Tage Erholungsurlaub genommen. Die Tatsache, dass es sich bei 7 Tagen um Urlaub handelte, der aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr 2009 übertragen war, und nur 10 der 17 Tage auf den Urlaub für das Jahr 2010 entfielen, ist für die Anwendung des Art. 7 RL 2003/88/EG unerheblich. Damit ist der unionsrechtliche Mindesturlaubsanspruch des Antragstellers für 2010 von 13 1/3 Tagen (über-)erfüllt; die Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung liegen nicht vor.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2013 – 1 WRB 2.11

  1. Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung – SUV) []
  2. Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung – EUrlV) []
  3. Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz – BUrlG) []
  4. vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.07.1997 – 2 B 138.96, m.w.N.[]
  5. vgl. zuletzt insbesondere EuGH, Urteile vom 20.01.2009 – C-350/06 und 520/06 [Schultz-Hoff], Slg. 2009, I-179 = NJW 2009, 495; und vom 03.05.2012 – C-337/10 [Neidel], ABl EU 2012, Nr. C 174 S. 4 = NVwZ 2012, 688[]
  6. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 2 C 10.12[]
  7. vgl. für Soldaten BVerwG, Urteil vom 15.12.2011 – 2 C 41.10, Buchholz 240 § 50a BBesG Nr. 1 Rn.20; für Polizisten Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 11[]
  8. vgl. EuGH, Urteil vom 05.10.2004 – C-397/01 u.a., Pfeiffer, Slg. 2004, I-8835 Rn. 52 ff.[]
  9. vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 – 2 C 29.11, BVerwGE 143, 381 Rn.20 ff.; und vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 11; EuGH, Beschluss vom 14.07.2005 – C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, Slg. 2005, I-7111 Rn. 57 ff. und Urteil vom 03.05.2012 a.a.O., Neidel, Rn. 22[]
  10. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 12; EuGH, Urteil vom 03.05.2012 a.a.O., Neidel, Rn. 29 ff.[]
  11. EuGH, Urteil vom 01.12.2005 – C-14/04 [Dellas], Slg. 2005, I-10253 Rn. 51 ff.[]
  12. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 14 f.[]
  13. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 17[]
  14. EuGH, Urteil vom 03.05.2012, a.a.O., Neidel, Rn. 35 ff.[]
  15. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 18[]
  16. vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 23[]
  17. stRspr, vgl. EuGH, Urteile vom 05.10.2004 a.a.O., Pfeiffer, Rn. 103 m.w.N.; und vom 24.01.2012 – C-282/10 [Dominguez] ABl EU 2012, Nr. C 73, 2 = NJW 2012, 509 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 687/85, BVerfGE 75, 223, 239 ff.[]
  18. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 a.a.O. Rn.19[]
  19. EuGH, Urteil vom 24.01.2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 34 f.[]
  20. Art. 27 Abs. 1 RL 2003/88/EG[]
  21. im Sinne des Unionsrechts[]
  22. EuGH, Urteil vom 24.01.2012 a.a.O., Dominguez, Rn. 38 m.w.N.[]
  23. vgl. für Beamte: BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 a.a.O. Rn. 35[]
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