Die Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren

Die Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Stelle ist fehlerhaft, wenn die für die Stellenbesetzung erstellte Anlassbeurteilung nicht den Anforderungen der hierzu erlassenen Beurteilungsrichtlinie entspricht.

Die Anlassbeurteilung im Auswahlverfahren

So das Sächsische Oberverwaltungsgericht in den hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Konkurrentenstrreitverfahren zur Besetzung der Stelle des Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz und die Besetzung der Stelle des Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Leipzig. Für beide Stellen hatten sich jeweils der Antragsteller der Konkurrentenstreitverfahren und die jeweils zum Verfahren Beigeladenen beworben; das Staatsministerium für Justiz und für Europa – Staatsministerium – hatte jeweils die Beigeladenen ausgewählt. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte die Auswahlentscheidung für fehlerhaft gehalten.

In seinen Entscheidungen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Dresden bestätigt: Die jeweils zugrunde liegende Auswahlentscheidung sei fehlerhaft, weil die für den Antragsteller der Konkurrentenstreitverfahren anlässlich der Stellenbesetzung erstellte Anlassbeurteilung nicht den Anforderungen der hierzu vom Staatsministerium erlassenen Beurteilungsrichtlinie entspreche. Diese Anlassbeurteilung berücksichtige nicht das Anforderungsprofil für die angestrebte Stelle.

Erläuternd führte das Oberverwaltungsgericht in seinen Beschlüssen aus, dass in beiden Fällen sowohl der Antragsteller als auch die Beigeladenen das Anforderungsprofil für die angestrebten Ämter dem Grunde nach erfüllten, so dass zwischen den Bewerbern eine Auswahlentscheidung zu treffen sei. Für diese Auswahlentscheidung sei in erster Linie auf die aktuellen Beurteilungen der Bewerber zurückzugreifen. Dabei müsse die Anlassbeurteilung das Anforderungsprofil des angestrebten Amtes zugrunde legen. Es genüge nicht, die Beurteilung ausschließlich in Bezug auf die aktuell ausgeübte Tätigkeit vorzunehmen. Diesem Kriterium genüge die Anlassbeurteilung des Antragstellers nicht. Sie stelle deshalb keine taugliche Grundlage für die vorgenommene Auswahlentscheidung dar. Ob darüber hinaus noch weitere Mängel der Auswahlentscheidung vorlagen, konnte deshalb dahinstehen.

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Daher hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit seinen beiden Beschlüssen dem Staatsministerium untersagt, die Stellen mit den jeweils von ihm ausgewählten Beigeladenen zu besetzen.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 27. März 2014 – 2 B 518/13 und 2 B 519/13