Die außerdienstlich erlittene Minderung der Erwerbsunfähigkeit – und der Unterhaltsbeitrag

Einem früheren Beamten, der während seines Beamtenverhältnisses eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H. erfahren hat, steht in Berücksichtigung weiterer, nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses erlittener Arbeitsunfälle kein einheitlicher beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag unter Einbeziehung der außerhalb des Beamtenverhältnisses erfahrenen Minderung der Erwerbsfähigkeit zu.

Die außerdienstlich erlittene Minderung der Erwerbsunfähigkeit – und der Unterhaltsbeitrag

emäß Art. 55 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayBeamtVG1 erhält ein früherer Beamter, der durch einen Dienstunfall verletzt wurde und dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, neben dem Heilverfahren für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag, der bei völliger Erwerbsunfähigkeit 63, 78 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge nach Absatz 4 (Art. 55 Abs. 2 Nr. 1 BayBeamtVG) und bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 v.H. den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrags nach Nr. 1 beträgt (Art. 55 Abs. 2 Nr. 2 BayBeamtVG). Die Übergangsregelung des Art. 100 Abs. 4 Satz 5 BayBeamtVG bestimmt insoweit, dass für frühere Beamte die genannte Regelung mit der Maßgabe gilt, dass an die Stelle der Zahl „63, 78“ das Wort „sechsundsechzigzweidrittel“ und an die Stelle der Zahl „25“ die Zahl „20“ tritt. Eine Einbeziehung von Arbeitsunfällen, die sich nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses ereignet haben, kennt das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz nicht. Da der Beamte durch den einzigen im Beamtenverhältnis erlittenen Dienstunfall nur eine MdE von 10 v.H. erfahren hat, steht ihm kein Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz zu.

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Der Beamte kann auch keine entsprechende Anwendung der Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für sich in Anspruch nehmen. Gemäß dieser Vorschrift gilt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, dass für jeden Versicherungsfall Anspruch auf Rente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigsten die Zahl 20 erreichen. Satz 4 dieser Regelung stellt klar, dass den Versicherungsfällen Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen und weiteren Gesetzen gleich stehen.

Diese Regelungen können aus mehreren Gründen nicht entsprechend auf Art. 55 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG angewendet werden. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Eine analoge Anwendung des § 56 Abs. 1 SGB VII verbietet sich schon deswegen, weil es als ausgeschlossen angesehen werden muss, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes die von ihm andernorts angeordnete Rechtsfolge unbedacht nicht in Anwendung gebracht hat. § 56 Abs. 1 SGB VII sieht eine Rechtsfolge vor, die ein anderer Gesetzgeber in einem anderen Regelungszusammenhang erlassen hat. Hinweise, dass dem bayerischen Gesetzgeber bei dem Erlass des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes eine solche Regelung vorgeschwebt haben könnte, bestehen zudem nicht und sind auch nicht im Beschwerdevorbringen dargelegt worden.

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Unschädlich ist es insoweit, dass die Regelung des Art. 55 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG weitgehend § 38 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) entspricht, der bis zum Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden war. Denn mit der Verkündung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes hat der Dienstherr von der ihm im Rahmen der Föderalismusreform übertragenen Gesetzgebungskompetenz (arg. ex Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG) Gebrauch gemacht und eine eigene landesrechtliche Regelung geschaffen, die zwar in weiten Teilen der früheren bundesrechtlichen Regelung entspricht, diese jedoch vollständig ersetzt (Art. 125a Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 117 BayBeamtVG).

Zutrefend ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof3 zudem davon ausgegangen, dass – auch im Bereich der bundesrechtlichen Regelung – eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht. Diese ist nicht schon dann anzunehmen, wenn die von einem Betroffenen erwünschte Regelung nicht bzw. nur in einem anderen Regelungszusammenhang ergangen ist. Es muss maßgeblich hinzukommen, dass aufgrund der Gesamtumstände anzunehmen ist, dass diese Regelung unbedacht vom Gesetzgeber nicht getroffen worden ist. Das kann angesichts der Gesetzeshistorie ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss der vom Beamten angestrebten Berücksichtigung von Arbeitsunfällen außerhalb des Beamtenverhältnisses verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Es besteht keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen ehemaligen Beamten und Arbeitnehmern, die während ihres gesamten Berufslebens Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sind. Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist schon deswegen ausgeschlossen, weil die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) Bundesrecht sind, das hier maßgebliche bayerische Beamtenversorgungsrecht aber Landesrecht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht eine Gleichbehandlung aller vergleichbaren Sachverhalte durch jeden zuständigen Normgeber oder Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des Staatsaufbaus der Bundesrepublik Deutschland. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu4. Dies ist hier der Dienstherr, der die Regelung des § 56 Abs. 1 SGB VII, deren Anwendung der Beamte anstrebt, nicht zu verantworten hat.

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Im Übrigen sind Beamte und Arbeitnehmer im allgemeinen Wirtschaftsleben aufgrund der Verschiedenheit ihrer Beschäftigungsverhältnisse nicht grundsätzlich gleich zu behandeln. Es ist vielmehr dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, inwieweit er Verbesserungen des sozialversicherungsrechtlichen Unfallschutzes in das Beamtenrecht einführt. Im Vergleich zu Arbeitnehmern erfahren Beamte eine ganz anders strukturierte soziale Absicherung durch die Alimentationspflicht und die vornehmlich in der Beihilfegewährung konkretisierte besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn5. Die Übertragung begünstigender Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung auf Beamte bzw. auf ehemalige Beamte, die beamtenversorgungsrechtliche Rechtspositionen für sich in Anspruch nehmen, ist nicht zwingend geboten. Sie könnte hier sogar zu einer nicht zu rechtfertigenden Privilegierung entlassener Beamter führen, die wie der Beamte sowohl Dienstunfälle im Beamtenverhältnis als auch Arbeitsunfälle während des späteren Beschäftigungsverhältnisses erlitten haben. Denn dann könnte der Dienstunfall und die aus ihm resultierende Minderung der Erwerbsfähigkeit sowohl gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VII bei der Berechnung der Höhe der Rente als auch bei der Berechnung der Höhe des beamtenversorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrags nach Art. 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BayBeamtVG zum Tragen kommen.

Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung besteht auch nicht zwischen entlassenen Beamten und sog. Nur-Beamten, die die durch mehrere Dienstunfälle erfahrene Minderung der Erwerbsfähigkeit etwa beim Unfallausgleich gemäß Art. 52 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG kumulativ in Ansatz bringen können. Hier ist ein hinreichendes Differenzierungsmerkmal in dem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses einerseits und andererseits in der Beendigung des Beamtenverhältnisses mit der damit einhergehenden Notwendigkeit, für den Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Übergangsrecht zu schaffen, zu sehen. Eine Rechtfertigung besteht auch darin, dass in der Person des Nur-Beamten das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Lebenszeitprinzip verwirklicht wird, während sich bei dem entlassenen Beamten in der Regel ein weiterer Abschnitt der Berufstätigkeit anschließt, der eigene Ansprüche – etwa im beschriebenen Sinne Ansprüche der gesetzlichen Unfallversicherung – auslösen kann.

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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 2 B 172015 –

  1. vom 05.08.2010, GVBl. S. 528[]
  2. stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.2012 – 2 C 13.11, BVerwGE 143, 230 Rn. 24; und vom 27.03.2014 – 2 C 2.13, Buchholz 240 § 2 BBesG Nr. 13 Rn. 17[]
  3. BayVGH, Beschluss vom 15.02.2015 – 3 BV 12.2675[]
  4. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a., BVerfGE 76, 1, 73; und vom 14.10.2008 – 1 BvF 4/05, BVerfGE 122, 1, 25[]
  5. BVerwG, Urteil vom 10.12 2015 – 2 C 46.13; Beschlüsse vom 13.01.1978 – 6 B 57.77, Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 59 S. 10; und vom 12.09.1995 – 2 B 61.95, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 10 S. 1[]