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Die Versorgung ehemaliger Landräte

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1. Juni 2011 | Beamtenrecht

Die Entscheidung, ob Ausbildungszeiten eines kommunalen Wahlbeamten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit anerkannt werden, kann nicht “nach Haushaltslage” entschieden werden.

So muss der Kreis Recklinghausen nach einem aktuellen Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erneut über die Anerkennung von Ausbildungszeiten und Berufszeiten seines ehemaligen Landrats entscheiden. Von der Entscheidung hängt es ab, ob der Landrat a.D. als Beamter mit Anspruch auf Ruhegehalt (Pension) zur Ruhe zu setzen oder wegen Nichterreichens der erforderlichen achtjährigen Mindestdienstzeit gegen Gewährung eines Übergangsgeldes aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen ist.

Der Kläger des jetzt vom Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen entschiedenen Rechtsstreits war von Oktober 2004 bis Oktober 2009 Landrat des Kreises Recklinghausen. Während dieser Zeit beantragte er, sein an einer Fachhochschule absolviertes Studium der Sozialwissenschaften sowie eine hieran anschließende Berufstätigkeit im Angestelltenverhältnis als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Der beklagte Kreis, der die Zeiten als für das Amt des Landrats förderlich ansah, lehnte die in seinem Ermessen stehende Anerkennung u.a. mit dem Hinweis auf seine bilanzielle Überschuldung ab. Aufgrund der Ablehnung wurde der Kläger wegen Nichterreichens der erforderlichen Mindestdienstzeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkrichen, das zu prüfen hat, ob bei der Ermessensentscheidung die Wertungen der Rechtsordnung berücksichtigt worden sind, ist die Entscheidung des Kreises fehlerhaft und damit rechtswidrig. Die vom Kreis eingestellte Erwägung der bilanziellen Überschuldung, die haushaltsrechtlich eine fortlaufende Pension des Klägers nicht zulasse, leide an einem Begründungsdefizit. Der Kreis habe sich nicht damit auseinander gesetzt, dass das kommunale Haushaltsrecht eine Überschuldung verbiete. Da der amtierende Landrat die Überschuldung des Kreises sogar selbst öffentlich als rechtswidrig bezeichne, dürfe die auf Haushaltsrecht gründende Ermessensentscheidung nicht ohne eine tragfähige sachliche Rechtfertigung zum Nachteil des Klägers berücksichtigt werden.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 31. Mai 2011 – 12 K 2601/10

 

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