Die Vietman-Reise als staatsbürgerliche Pflicht

Ein Beamter kann für eine Vietnam-Reise, die im Rahmen seiner kommunalpolitischen Betätigung durchgeführt wird, keinen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen. Eine solche Vietnam-Reise stellt keine staatsbürgerliche Pflicht dar.

Die Vietman-Reise als staatsbürgerliche Pflicht

Antragsteller in dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Verfahren ist ein Beamter und zugleich gewählter Bezirksverordneter der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) Lichtenberg. Der Bezirk will eine Städtepartnerschaft mit einem Stadtteil von Hanoi schließen. Hanoi ist Ziel einer Reise des Bezirksamts vom 14. – 22.10.2015. Der Dienstvorgesetzte des Antragstellers lehnte dessen Antrag auf bezahlten Sonderurlaub ab.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag, den das Verwaltungsgericht Berlin zurückwies. Ein Beamter könne Urlaub unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge nur dann beanspruchen, wenn es sich bei dem Anlass für die beantragte Freistellung vom Dienst um eine im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat stehende Tätigkeit handele. Sonderurlaub sei nur zu gewähren, wenn anderenfalls die sachgerechte Wahrnehmung des Mandats wesentlich erschwert oder behindert werde und zudem die zeitliche Kollision zwischen Dienst und Mandat nicht vermeidbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Die Teilnahme an der Delegationsreise sei für die Ausübung des Amtes nicht erforderlich. Es handele sich weder um eine Sitzung noch um eine sonstige Veranstaltung der BVV. Seine Kontroll- und Gestaltungsbefugnisse als Bezirksverordneter könne er sachgerecht auch unabhängig von der Teilnahme an der Reise ausüben.

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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2015 – VG 7 L 8162015