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Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als Richterin

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4. März 2011 | Beamtenrecht

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat einer schwerbehinderten Bewerberin um ein Richteramt in Baden-Württemberg und in Bayern jeweils eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugestanden, weil sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Die Verfahren wurden wegen fehlender Feststellungen zur angemessenen Höhe der Entschädigung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim und an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zurückverwiesen.

Die 1967 geborene Klägerin hatte nach längeren Zeiten der Berufstätigkeit Rechtswissenschaft studiert. Das Erste und Zweite Juristische Staatsexamen hat sie jeweils mit der Gesamtnote “befriedigend” bestanden. Im Jahr 2007 bewarb sie sich in Baden-Württemberg und Bayern erfolglos um Einstellung in den höheren Justizdienst als Richterin. Sie wurde in beiden Ländern nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, weil sie – so die Justizministerien – mit ihren Examensnoten das Anforderungsprofil nicht erfülle. Die Klägerin forderte daraufhin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 Abs. 2 AGG). Der öffentliche Arbeitgeber habe sie aufgrund ihrer Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das Unterbleiben der Einladung lasse vermuten, dass er sie wegen ihrer Behinderung benachteiligt habe. Ihre beiden auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von maximal drei Monatsgehältern (jeweils etwa 12 000 €) gerichteten Klagen haben sowohl die Verwaltungsgerichte in München1 und Stuttgart2 wie auch in der Berufungsinstanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof3 in München und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg4 in Mannheim abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshöfe Baden-Württemberg sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben und die Verfahren zur Klärung der angemessenen Höhe einer von den beklagten Ländern zu zahlenden Entschädigung zurückverwiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Entschädigung, weil sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung öffentlicher Arbeitgeber (nach § 82 Satz 2 und 3 SGB IX) nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde.

Der öffentliche Arbeitgeber ist verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, die sich um eine freie Stelle bewerben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Diese Einladung darf nach dem Gesetz nur dann unterbleiben, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers offensichtlich fehlt. Der Dienstherr darf neben einer nachgewiesenen beruflichen Qualifikation auf Examensnoten nur abstellen, wenn er ein bestimmtes Notenniveau vorab und bindend in einem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festgelegt hat. Das war nach den Feststellungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Jahr 2007 für Richterstellen weder in Baden-Württemberg noch in Bayern der Fall. Danach war es rechtswidrig, die Klägerin, die mit dem Zweiten Staatsexamen unstreitig die Befähigung zum Richteramt erworben hat, nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Dies begründet (nach § 22 AGG) die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Klägerin durch Vorenthaltung der gesetzlichen Besserstellung benachteiligt wurde. Diese verbotene Diskriminierung im Einstellungsverfahren verpflichtet zu einer Entschädigung auch dann, wenn die Klägerin im Ergebnis bei benachteiligungsfreier Auswahl wegen ihrer Noten nicht eingestellt worden wäre.

Die Verwaltungsgerichtshöfe haben aus ihrer abweichenden Sicht folgerichtig keine Feststellungen zur Höhe einer angemessenen, nach dem Gesetz auf höchstens drei Monatsgehälter beschränkte Entscheidung getroffen. Deshalb konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht abschließend selbst über die Entschädigungssumme entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 3. März 2011 – 5 C 15.10 und 16.10

  1. VG München, Urteil vom 12.03.2008 – M 18 K 07.1587
  2. VG Stuttgart, Urteil vom 25.01.2008 – 2 K 3727/07
  3. BayVGH, Urteil vom 27.01. Januar 2010 – 12 B 08.1978
  4. VGH B-W, Urteil vom 04.08.2009 – 9 S 3330/08

 

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