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Familienzuschlag für die Kinder der Lebenspartnerin

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3. Juni 2011 | Beamtenrecht

Eingetragene Lebenspartnerschaften sind besoldungsrechtlich wie Ehen zu behandeln. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Gießen der Klage einer Lehrerein stattgegeben, die den kinderbezogenen Familienzuschlag auch für die Kinder ihrer Lebenspartnerin eingefordert hatte.

Die Klägerin, eine im Lahn-Dill-Kreis tätige Lehrerin, lebt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und in häuslicher Gemeinschaft mit ihrer eigenen Tochter und den leiblichen Kindern ihrer Lebenspartnerin.

Das Land Hessen verweigerte ihr die Zahlung des kinderbezogenen Familienzuschlages für die Kinder ihrer Lebenspartnerin. Den besoldungsrechtlichen Zuschlag könne nach dem Bundesbesoldungsgesetz nur bekommen, wem auch Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustehe. Danach seien aber nur Kinder eines Ehegatten zu berücksichtigen. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seien diesem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht gleichgestellt.

Das Verwaltungsgericht Gießen entschied dagegen, dass durch die Regelung in § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, das derzeit noch auf das Bundesbesoldungsgesetz verweist, eingetragene Lebenspartnerschaften besoldungsrechtlich ausdrücklich den ehelichen Lebensgemeinschaften gleichgestellt seien. Die besoldungsrechtlichen Regelungen seien daher entsprechend auszulegen. Die hier maßgebliche Vorschrift des § 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, die wiederum in das Einkommensteuergesetz verweise, müsse also im Kontext der Gleichstellungsregelung im Hessischen Besoldungsgesetz gesehen werden und gebiete die Gleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft.

Aber auch die europäische Richtlinie 2000/78 EG, die sog. Antidiskriminierungsrichtlinie, verlange die Gleichbehandlung beider Partnerschaften. Da diese Richtlinie nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt sei, entfalte sie unmittelbare Wirkung. Weil ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung der beiden Formen des Zusammenlebens nicht ersichtlich sei, müssten diese auch aus europarechtlichen Gesichtspunkten gleichbehandelt werden.

Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26. Mai 2011 – 5 K 4331/10.GI

 

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