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Kindererziehungszeiten bei Adoptivkindern

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1. August 2011 | Beamtenrecht

Für Adoptivkinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, können keine Kindererziehungszeiten anerkannt werden, wenn die Kinder erst im Alter von 6 Monaten (oder älter) in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen werden.

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt die Klage einer inzwischen pensionierten Landesbeamtin abgewiesen, mit der diese die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge begehrt. Die Klägerin hatte in den siebziger Jahren drei Kinder adoptiert. Nach der Aufnahme des zweiten Adoptivkindes in ihren Haushalt ließ sie sich unter Wegfall der Dienstbezüge beurlauben.

Anlässlich der Pensionierung der Klägerin setzte das beklagte Land die Versorgungsbezüge fest und versagte die Anerkennung von Erziehungszeiten für die drei Kinder. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Berechnung der anzuerkennenden Erziehungszeiten bei Adoptivkindern mit deren Aufnahme in den Haushalt und nicht mit der Geburt beginne.

Die Klage blieb nun jedoch beim Verwaltungsgericht Neustadt ohne Erfolg: Das geltende Recht ermögliche die Anerkennung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes; dies gelte unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handele. Da die Klägerin die Kinder – bis auf einen separat zu beurteilenden Zeitraum – aber erst nach der Vollendung des sechsten Lebensmonats in ihren Haushalt aufgenommen habe, seien die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Lediglich für nach dem Stichtag geborene Kinder würden Erziehungsleistungen bei der Berechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen – wie auch in der gesetzlichen Rentenversicherung – weitergehend berücksichtigt. Diese Stichtagsregelung könne durch das Gericht nicht beanstandet werden. Dem Gesetzgeber komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis zu, Stichtagsregelungen zu treffen, die zu unterschiedlich hohen Versorgungsleistungen oder anderen staatlichen Leistungen führen könnten. Eine Rechtspflicht des Gesetzgebers, Erziehungszeiten für vor dem Stichtag geborene Kinder umfassender als gegenwärtig zu berücksichtigen, sei aus der Verfassung nicht ableitbar. Zwar hätte der Gesetzgeber durchaus eine andere Regelung treffen können. Aufgrund des bestehenden gesetzgeberischen Spielraums dürfe das Gericht aber nicht eigene Gestaltungsvorstellungen oder diejenigen der Klägerin an dessen Stelle setzen.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27. Juni 2011 – 1 K 1186/10.NW

 

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