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Kinderpornos beim Realschullehrer

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23. März 2011 | Beamtenrecht

Ein Realschullehrer, der sich 150 Video- und 300 Bilddateien mit kinderpornografischem Inhalt über eine Tauschbörse (“Emule”) verschafft und diese besessen hat, ist selbst unter Berücksichtigung einer erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

Dies entschied jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg in einem Fall, in dem die heruntergeladenen Dateien in grob anreißerischer Weise die Vornahme von sexuellen Handlungen an oder von Kindern (unter 14 Jahre alten Mädchen und Jungen) an Erwachsenen beziehungsweise den tatsächlichen sexuellen und schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (unter 14 Jahre alten Mädchen und Jungen) durch Erwachsene im Sinne von § 176 und § 176 a StGB zum Gegenstand hatten. So hatten die Dateien etwa zum Inhalt, dass eine erwachsene Person mit einer Person unter 14 Jahren den Beischlaf vollzogen oder ähnliche sexuelle Handlungen wie das Einführen von Fingern oder anderen Gegenständen in den Körper von Kindern im Vaginal- und Analbereich vorgenommen hat oder ein Kind hat vornehmen lassen, dass es z. B. einen männlichen Penis in den Mund nimmt.

Der Beklagte hat, so das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, ein schweres Dienstvergehen begangen, das mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist. Durch sein außerdienstliches Verhalten hat der Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (jetzt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen, indem er sich den Besitz von kinderpornografischen Dateien verschafft, diese auf seinem privaten Computer beziehungsweise seinen Festplatten, CDs und DVDS gespeichert und damit besessen hat. Der Beklagte hat schuldhaft die ihm nach § 62 Satz 3 NBG a. F. (jetzt § 34 Satz 3 BeamtStG) obliegende Dienstpflicht verletzt. Danach muss sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

Der beamtete Lehrer hat durch das festgestellte Verhalten ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 85 Abs. 1 Satz 2 NBG a. F. (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) begangen und schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 62 Satz 3 NBG a. F., § 34 Satz 3 BeamtStG) verletzt. Zu den Dienstpflichten der Lehrer, die den umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 NSchG) zu erfüllen haben, gehören der Unterricht und die Erziehung der ihnen anvertrauten Schüler unter Beachtung der Elternrechte. Die Lehrer sollen die Schüler mit dem geltenden Wertesystem und den Moralvorstellungen der Gesellschaft bekannt machen und sie zu deren Einhaltung anhalten. Damit der Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllt werden kann, ist von einem Lehrer besondere Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit auf sittlichem Gebiet zu verlangen. Diesen Anforderungen wird ein Lehrer nicht gerecht, wenn er gravierend gegen geltende Moralvorstellungen verstößt und Straftatbestände erfüllt. Hierdurch macht er sich als Erzieher und Vorbild der ihm anvertrauten Schüler untragbar1. Angesichts dessen begegnet die Einstufung des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beklagten als Dienstvergehen keinen Bedenken2. Diese Einschätzung rechtfertigt sich daraus, dass es sich bei dem Sich-Verschaffen und dem Besitz kinderpornografischer Darstellungen um eine Rechtsverletzung von hohem Gewicht handelt, die wegen des spezifischen Unrechtsgehalts solcher Taten ein großes Maß an Missbilligung in den Augen der Allgemeinheit wie auch aus der – objektiviert zu verstehenden – Sicht des Dienstherrn nach sich zieht. Bilder, die das tatsächliche Geschehen sexueller Handlungen an oder von Kindern oder eines (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Erwachsene wiedergeben und die Kinder für die Erregung eines sexuellen Reizes beim Betrachter ausnutzen, stehen – auch unter Berücksichtigung der in den letzten Jahrzehnten liberaler gewordenen Anschauungen über geschlechtsbezogene Handlungen und deren Darstellung – mit den allgemeinen Wertvorstellungen nicht in Einklang. Kinderpornografische Darstellungen degradieren die Missbrauchsopfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde. Sie verstoßen daher gegen die unantastbare Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG). Zugleich ist der sexuelle Missbrauch eines Kindes, wie er bei der Herstellung derartigen Materials stattfindet, in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich3. Als verabscheuungswürdig sind auch die Beschaffung und der Besitz kinderpornografischer Darstellungen anzusehen. Denn auch der Konsument derartiger Darstellungen trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Gerade die Nachfrage nach derartigem Material schafft nämlich einen Anreiz, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen. Daraus erwächst eine Verantwortlichkeit des Konsumenten solcher Darstellungen für die Existenz eines entsprechenden Marktes und den mit seiner Versorgung verbundenen Kindesmissbrauch. Ein Beamter, der wie der Beklagte sich den Besitz kinderpornografischen Materials verschafft und es besitzt, offenbart damit erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Ansehensschädigung oder gar einen völligen Ansehensverlust nach sich ziehen, weil er das Vertrauen des Dienstherrn, das dieser in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat4. Ein solches Verhalten ist mit dem Bildungsauftrag der Schule unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen5. Vor diesem Hintergrund ist auch ein entsprechendes, ausschließlich außerdienstliches Fehlverhalten des Beamten als Dienstvergehen zu qualifizieren.

Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen ist mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden.

Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 NDiszG). Sie ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 14 Abs. 1 Satz 2 NDiszG), wobei nach § 14 Abs. 1 Satz 3 NDiszG das Persönlichkeitsbild des Beamten einschließlich seines bisherigen dienstlichen Verhaltens angemessen zu berücksichtigen ist und ferner berücksichtigt werden soll, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit beeinträchtigt hat (§ 14 Abs. 1 Satz 4 NDiszG). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach den objektiven und subjektiven Handlungsmerkmalen der Verfehlung, den besonderen Umständen der Tatbegehung und den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte6. Bei der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme ist eine disziplinarische Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände vorzunehmen7.

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Da der Konsument von kinderpornografischen Darstellungen wie denjenigen, die bei dem Beklagten gefunden wurden, dazu beiträgt, dass Kinder (schwer) sexuell missbraucht werden, weil er gerade die Nachfrage nach derartigem Material und damit einen Anreiz schafft, kinderpornografische Bilder herzustellen und die betroffenen Kinder zu missbrauchen, handelt es sich angesichts des mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern verbundenen Eingriffs in deren Menschenwürde sowie den Folgen für die Missbrauchsopfer um ein derart schweres Dienstvergehen, das nach Auffassung des Senats jedenfalls dann in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge hat, wenn der Beamte einer Gruppe angehört, die – allgemein oder unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der sexuellen Integrität von Kindern und Jugendlichen – besonders in die Pflicht genommen und zu vorbildlichem Verhalten aufgerufen ist. Hierzu zählt die Gruppe der Lehrer, die wegen der Begehung eines solchen Dienstvergehens regelmäßig untragbar für den Dienstherrn werden8. Dieser Auffassung hat sich jedenfalls im Ergebnis das Bundesverwaltungsgericht nach Erhöhung des Strafrahmens des § 184 b StGB für das Sich-Verschaffen und den Besitz kinderpornografischer Schriften angeschlossen. Danach ist bei einem Dienstvergehen der vorliegenden Art der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen für die Bestimmung des Orientierungsrahmens für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme maßgeblich. Nach der Verschärfung des Strafrahmens durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 20039 von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe ist angesichts der Dienstpflichten der Lehrer die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Orientierungsrahmen5

Die Schwere des Dienstvergehens, die eine Entfernung des Beklagten aus dem Dienstverhältnis als angemessen indiziert, wird nicht nur durch den Strafrahmen bestimmt, sondern durch sämtliche be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles.

Als besonders erschwerend wirkt hier vor allem, dass die Dateien mit kinderpornografischem Inhalt nicht nur den sexuellen Missbrauch im Sinne von § 176 StGB, sondern auch den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a StGB) zum Gegenstand haben. Dieser Umstand ist, wenn es um die Strafbarkeit eines sexuellen Missbrauchs von Kindern geht, für die Strafandrohung von Bedeutung und kann insoweit auch bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevant sein10. Er ist aber auch nach Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bei dem Sich-Verschaffen des Besitzes und dem Besitz kinderpornografischer Schriften beachtlich, obwohl sich durch die Unterscheidung von sexuellem Missbrauch oder schwerem sexuellen Missbrauch als Inhalte kinderpornografischer Schriften nicht der Strafrahmen ändert. Denn dieser Umstand wirkt sich auf den Unrechtsgehalt der Tat aus. So hat das Amtsgericht in seinem Strafurteil im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Dateien “überwiegend sogar den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern darstellen” und das Gewicht der Tat aus strafrechtlicher Sicht im “mittleren Schwerebereich” anzusiedeln ist. Das Amtsgericht hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich von harter Pornografie gesprochen. Derartige Abbildungen schließen die Annahme eines minder schweren Falles unter disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten aus11. Das Amtsgericht hat, auch wenn es einige zu Gunsten des Beklagten sprechende Umstände wie dessen vorläufige Dienstenthebung, seine voraussichtliche endgültige Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und seine begonnene Therapie berücksichtigt hat, auf eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten erkannt und diese wegen der günstigen Prognose zur Bewährung ausgesetzt, weil es eine solche Strafe zur Einwirkung auf den Beklagten für geboten sowie tat- und schuldangemessen erachtet hat. Hierbei hat es unter anderem deshalb nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt, weil es zu Gunsten des Beklagten in die Strafzumessungserwägungen eingestellt hat, dass der Beklagte aufgrund des Tatvorwurfs bereits vorläufig seines Dienstes enthoben worden sei, 50 vom Hundert seiner Dienstbezüge einbehalten worden seien und nicht auszuschließen sei, dass er aufgrund der vorgeworfenen Geschehnisse endgültig seines Dienstes enthoben werde. Die Strafzumessungserwägungen haben zwar für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine ausschlaggebende Bedeutung. Denn die mit dem Strafverfahren einerseits und mit dem Disziplinarverfahren andererseits verfolgten Zwecke unterscheiden sich in deutlichem Maße. Während die Kriminalstrafe neben Abschreckung und Besserung der Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des öffentlichen Dienstes aufrecht zu erhalten12. Jedoch ist angesichts dieser Ausführungen für den Senat entscheidend, dass sich das Gewicht der Tat aus strafrechtlicher Sicht im “mittleren Schwerebereich” und damit grundsätzlich im Bereich der einjährigen Freiheitsstrafe bewegt, die – wenn sie ausgesprochen worden wäre – nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NBG a. F. (nunmehr § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG) bereits kraft Gesetzes zum Verlust der Beamtenrechte geführt hätte.

Erschwerend zu berücksichtigen hat der Senat bei der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme des Weiteren das Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange. Da der Beklagte als Realschullehrer auch Kinder unter 14 Jahren unterrichtet hat und unterrichten würde, besteht ein nicht unerhebliches Ausmaß der Gefährdung dienstlicher Belange, wenn Eltern erfahren sollten, dass der Lehrer ihrer Kinder als Konsument und Anbieter kinderpornografischer Bilder in Erscheinung getreten ist13. Die Gefährdung dienstlicher Belange erweist sich im vorliegenden Fall als besonders hoch, da nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil im Rahmen der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung die Tat wegen der Persönlichkeit des Beklagten Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat.

Aufgrund dieser zusätzlichen, die besondere Schwere des Dienstvergehens kennzeichnenden Umstände können die zu Gunsten des Beklagten sprechenden Umstände ein Absehen von der Regelmaßnahme nicht rechtfertigen. Sie entfalten nicht ein solches Gewicht, als dass sie ein Verlassen des Orientierungsrahmens auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes gebieten. Stattdessen bleibt aus Sicht des Senats die Feststellung gerechtfertigt, dass der Beklagte sich durch sein Verhalten für einen Verbleib im Beamtenverhältnis untragbar gemacht hat.

Ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme kommt nur dann in Betracht, wenn besondere, anerkannte Milderungsgründe gegeben sind oder das Verhalten des Beklagten aufgrund entlastender sonstiger Gesichtspunkte in einem milderen Licht erscheint mit der Folge, dass noch die Annahme eines Restvertrauens des Dienstherrn in den Beamten gerechtfertigt ist. Vorliegend lassen sich zwar entlastende Umstände zu Gunsten des Beklagten anführen. Doch lassen diese Umstände in dem hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise nicht den Schluss zu, dass noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Beamten angenommen werden kann.

Zu diesem Ergebnis kommt der Senat, obwohl er von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB des Beklagten während des Tatzeitraums überzeugt ist. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung14 voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung “erheblich” war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten15. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab16.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb dem diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen werden muss. Vielmehr kann der Senat von einer Beweisaufnahme absehen, weil er die verminderte Schuldfähigkeit ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als wahr unterstellen kann. Zu Gunsten des Beklagten ist neben der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu beachten, dass er sich nach Aufdeckung der Tat in eine psychotherapeutische Behandlung begeben und eine Paarsexualtherapie begonnen hat, die zu einer Besserung seines Zustandes geführt hat und die Annahme rechtfertigt, dass er nicht wieder seine Dienstpflichten durch ein vergleichbares Verhalten verletzen wird. Ebenfalls mildernd ist das große ehrenamtliche Engagement auch für Kinder und Jugendliche zu berücksichtigen, dass der Beklagte gezeigt hat.

Aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten und der weiteren milderen Umstände wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig die Höchstmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden können10. Dieser Auffassung schließt sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht an, sieht aber eine Ausnahme von dieser Regel dann als gegeben an, wenn – wie hier – erhebliche Erschwerungsgründe hinzutreten, die das ohnehin schon grundsätzlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahndende Dienstvergehen nochmals in einem deutlich schwereren Licht erscheinen lassen und unumstößlich den Schluss rechtfertigen, dass der Beamte – hier der Beklagte – sich für den Dienst im Beamtenverhältnis durch sein Verhalten auch im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung aller be- und entlastenden Umstände des Falles unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und seines bisherigen dienstlichen Verhaltens untragbar gemacht hat.

Der Milderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit und die weiteren mildernden Umstände weisen nicht ein solches Gewicht auf, das zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führt. Ausschlaggebend ist insoweit, dass die Dateien überwiegend die Darstellung tatsächlichen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zum Gegenstand haben. Dieser Umstand sowie das geplante und vorsätzliche Handeln des Beklagten in der Tauschbörse und im chat-room und die konkrete Gefährdung dienstlicher Belange geben dem Dienstvergehen ein besonders schweres Gewicht, das es rechtfertigt, auch in Ansehung einer verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten, seiner nach Tataufdeckung begonnenen Therapie und seines ehrenamtlichen Engagements nicht von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Zwar geben die Ursachen für die verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten eine Erklärung für sein Verhalten. Doch genügt diese Erklärung angesichts des gleichzeitig planvollen Vorgehens des Beklagten bei dem Sich-Verschaffen des Besitzes und dem Besitz der Dateien nicht für die Schlussfolgerung, er könne in seinem Beruf als Lehrer noch als Vorbild dienen und daher noch ein Restvertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der mit dem außerdienstlichen Fehlverhalten des Beklagten einhergehenden besonderen Gefährdung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die sich vorliegend durch die Berichterstattung in der Presse realisiert hat. Eine mildere Maßnahme auf der Grundlage der genannten Entlastungsgründe scheidet schließlich auch deshalb aus, um nicht nur dem Beklagten selbst, sondern auch seiner Umgebung (generalpräventiv) nachhaltig die Schwere seines Dienstvergehens vor Augen zu führen17.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten. Einerseits hat er sich vor der Begehung des Dienstvergehens als Lehrer und in der Öffentlichkeit untadelig verhalten; sein ehrenamtliches Engagement hat zu großem Ansehen geführt und zeugt von einer hohen Sozialkompetenz des Beklagten. Andererseits hat er sich einen Nicknamen gegeben, um die Dateien zu erhalten. Er hat unter anderem mit einem ausländischen Teilnehmer auf Englisch im chat-room kommuniziert, um an Dateien mit kinderpornografischen Bildern zu kommen. Dies zeigt, dass er trotz seiner verminderten Schuldfähigkeit zielgerichtet vorgegangen ist, um die Dateien zu erhalten. Seine Vorgehensweise stellt sich als durch Gewohnheit verfestigte Verhaltenstendenz dar, was darauf schließen lässt, dass er in dem gesamten Tatzeitraum sein Verhalten nicht kritisch reflektiert hat. Dies wird auch durch seine Bemerkungen deutlich, die er gegenüber der Polizei während der Hausdurchsuchung mehrmals wiederholt hat, nämlich dass es “irgendwann einen halt einholen würde”. Der Beklagte war sich seines Verhaltens und der sich daraus ergebenden Konsequenzen bewusst, hat aber hieraus nicht die entsprechenden Konsequenzen gezogen. Dies tat er erst, als ihm nach Entdeckung der Tat und nach dem sich anschließenden Strafverfahren die Konsequenzen vor Augen geführt worden sind.

Angesichts dessen steht auch das vor der Begehung des Dienstvergehens gezeigte dienstliche Verhalten des Beklagten der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht entgegen. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten stellt das normale Verhalten eines Beamten dar und ist daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so zu relativieren, dass bei einem Beamten, der sich untragbar gemacht hat, von einer Dienstentfernung abzusehen ist.

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt schließlich auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beklagten an. Auch sind nicht die Auswirkungen auf die Familie des Beklagten in den Blick zu nehmen. In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die dementsprechend verhängte Maßnahme. Hat ein Beamter – wie hier der Beklagte – durch ein ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist seine Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die allein darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbaren Verhalten18.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 01. März 2011 – 20 LD 1/09

  1. vgl. auch NDH, Beschluss vom 21.02.2005 – 1 NDH M 10/04, NJW 2005, 1387 f.; Nds. OVG, Urteil vom 17.07.2007 – 19 LD 13/06
  2. ebenso im Falle eines Lehrers: BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10
  3. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173
  4. vgl. zum Vorstehenden nur BayVGH, Urteil vom 02.12.2009 – 16a D 087.509, m. w. N.
  5. vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 – 2 C 5.10
  6. vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 – 2 C 12.04, BVerwGE 124, 252, 259; und vom 30.11.2006 – 1 D 6.05; Nds. OVG, Urteil vom 17.07.2007 – 19 LD 13/06
  7. vgl. nur Nds. OVG, Urteil vom 06.03.2008 – 20 LD 10/06, m.w.N.
  8. vgl. Nds. OVG, Urteil vom 22.06.2010 – 20 LD 3/08; ebenso BayVGH, Urteil vom 02.12.2009 – 16a D 08.509, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 – DL 17 S 24/01
  9. BGBl. I S. 3007
  10. vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08, BVerwGE 136, 173
  11. vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 06.07.2000 – 2 WD 9.00, BVerwGE 111, 291 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 – DL 17 S 24/01
  12. vgl.: BayVGH, Urteil vom 01.06.2005 – 16a D 04.3502, BayVBl. 2006, 187 ff., m. w. N.; Nds. OVG, Urteil vom 22.03.2007 – 19 LD 4/06
  13. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.07.2002 – DL 17 S 24/01
  14. vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 – 2 B 48/08
  15. vgl. Lackner/Kühl, StGB, § 21 Rn. 2 m.w.N.
  16. vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3
  17. vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08, Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = NVwZ 2010, 713
  18. vgl.: Nds. OVG, Urteil vom 06.03.2008 – 20 LD 10/06, m. N.

 

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