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Kindesmissbrauch durch Beamte

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26. März 2010 | Beamtenrecht

Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Kindes (§§ 174, 176 StGB) durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen, das in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme, also die Entfernung aus dem Dienst bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts, rechtfertigt. Dies entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im Fall eines im Ruhestand befindlichen Justizvollzugsbeamten und bestätigte damit ein gleichlautendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg1

Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes verletzt in besonders schwerem Maße dessen Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht. Ein sexueller Missbrauch greift in den Reifeprozess des Kindes ein und gefährdet die Entwicklung seiner Persönlichkeit, da ein Kind wegen seiner fehlenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Demgegenüber benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Angesichts dessen kann auch ein außerhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten.

Für die Disziplinarmaßnahme im Einzelfall müssen die gesetzlichen Bemessungskriterien mit dem ihnen konkret zukommenden Gewicht ermittelt und gewürdigt werden. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat zwar ein Dienstvergehen angenommen, das wegen seiner Schwere im Ausgangspunkt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten führen kann. Sein Urteil beruht aber auf einer mangelhaften oder fehlenden Ermittlung und Bewertung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls. Insbesondere ist die Klärung einer möglicherweise erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten unterblieben. Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08

  1. OVG Berlin – 80 D 4.06

 

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