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24. August 2009 | Beamtenrecht

Verstoßen die beamtenrechtlichen Pensionsaltersgrenzen gegen das Verbot der Altersdiskrimierung? Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main meint ja.

Der Antragsteller des jetzt vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Eilverfahrens ist Oberstaatsanwalt, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres im August 2009 mit Ablauf des Monats kraft Gesetzes in den Ruhestand treten würde (§ 25 BeamtStG i. V. m. § 50 Abs. 1 HBG). Bereits im April 2009 hatte er beim Hessischen Ministerium der Justiz, für Integration und Europa beantragt, den Eintritt in den Ruhestand für ein Jahr aufzuschieben. Nachdem das Ministerium zunächst nicht reagiert und später diesen Antrag abgelehnt hatte, suchte der Antragsteller Mitte Juli 2009 um einstweiligen Rechtsschutz nach.

Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main entschied nun, dass die beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen in Hessen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung der europäischen Diskriminierungs-Richtlinie1 unvereinbar sind und deshalb nicht zulasten der Beamten angewandt werden können.

Das Frankfurter Verwaltungsgericht sieht in den beamtenrechtlichen Altersgrenzenregelungen eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und verneint die Möglichkeit, diese Benachteiligung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Dabei hat es in Auswertung der zu Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg eine Rechtfertigungsmöglichkeit nur angenommen, wenn die beamtenrechtliche Altersgrenzenregelung einem Belang des Allgemeinwohls dienen würde. Solche Belange müssten den Politikfeldern Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung bzw. vergleichbaren im Allgemeininteresse liegenden Bereichen entnommen werden.

Das Gericht hat keine solche Rechtfertigungsmöglichkeit gesehen, da den beamtenrechtlichen Altersgrenzen kein in sich stimmiges arbeitsmarkt- oder sonstiges sozialpolitisches Konzept zugrunde liege. Daher unterscheide sich die hessische Rechtslage von den vom EuGH 2007 zu beurteilenden spanischen Gegebenheiten. Den spanischen tariflichen Altersgrenzenregelungen läge ein landesweiter Sozialpakt der Tarifparteien und des Staates zugrunde. Vergleichbares gelte für die seit vielen Jahrzehnten im Kern unveränderten beamtenrechtlichen Altersgrenzen nicht. Soweit personalplanerische Interessen die Altersgrenzen rechtfertigen sollen, hat das Gericht insoweit angenommen, dass derartige Ziele nur vom EuGH nicht anerkannte privatautonome Ziele darstellen, denen es zudem mangels Kriterien für einen “richtigen” Personalaufbau an Objektivität fehle. Im Übrigen gebe im Geltungsbereich der hessischen Altersgrenzen keine nachvollziehbare Personalplanung zur sog. richtigen Altersschichtung.

Die Entscheidung der Frankfurter Verwaltungsrichter hat zur Folge, dass der Antragsteller von seinem Dienstherrn, dem Land Hessen zunächst weiter als Oberstaatsanwalt beschäftigt werden muss und deshalb sein entsprechendes Amt auch über den August 2009 hinaus ausüben kann.

Mit der Entscheidung ist jedoch keine Aussage zu der Frage verbunden, ab welchem Lebensalter Beamte und Beamtinnen unter Beendigung ihres Beamtenverhältnisses abschlagsfrei Ruhegehalt beanspruchen können.

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. August 2009 – 9 L 1887/09.F(V)

  1. RL 2000/78/EG

 

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