Reaktivierung begrenzt dienstfähiger Beamter – und ihre Besoldung
Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den
Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14. Oktober 2008 (DBZVO) gewährte Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,– Euro ist
verfassungswidrig zu gering bemessen1
Ein nach der Reaktivierung begrenzt dienstfähiger Beamter kann sich über den mit § 85a BeamtVG gewährten Bestandsschutz hinaus nicht darauf berufen, es seien die ihn vor der Reaktivierung geltenden begünstigenden Vorschriften im vollen Umfang auch bei der Ermittlung der Dienstbezüge nach seiner Reaktivierung anzuwenden (hier: § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG).
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 1. November 2011 – 5 LC 207/09
- ebenso: Nds. OVG, Urteil vom 01.11.2011 – 5 LC 50/09↩





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