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Soldatenbeteiligungsrechte beim Bundesnachrichtendienst

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6. Dezember 2011 | Beamtenrecht

Für Streitigkeiten zwischen dem Personalrat der Zentrale und dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes über die Beteiligungsrechte der Gruppe der Soldaten ist nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben; sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht.

Bei einem gerichtlichen Antragsverfahren über Soldatenbeteiligungsrechte, bei denen nicht die Beteiligung in einer konkreten Personalangelegenheit, sondern für eine Vielzahl gleichartiger Personalangelegenheiten streitig ist, ist der Feststellungsantrag regelmäßig die vorrangig gegebene Antragsart.

§ 23 Abs. 3 Satz 2 SBG schließt die Beteiligung der Vertrauensperson bei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 und höher auch bei der Entscheidung über die Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten im Vorfeld einer (späteren) Beförderung aus.

Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG). Die Zentrale des Bundesnachrichtendienstes ist eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 i.V.m. § 86 BPersVG, bei der ein örtlicher Personalrat gebildet wird1. Für Streitigkeiten des Antragstellers mit dem Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes über personalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte ist grundsätzlich der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben. Abweichend von dieser generellen Rechtswegzuweisung in § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten dann eröffnet, wenn sich der Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten beruft, die nur die Soldaten betreffen2. Mit der Zuweisung der Befugnisse der Vertrauensperson an die Soldatenvertreter im Personalrat enthält § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Maßgabe zum Personalvertretungsgesetz im Sinne des § 48 Satz 1 SBG, die sich für den Bereich der Beteiligung in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, auch auf den Rechtsweg gem. § 16 SBG i.V.m. § 17 Abs. 1 WBO auswirkt3.

Die hier streitige Frage der Anhörung des Personalrats bei der Auswahl von Soldaten für Verwendungen auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 und höher ist eine Angelegenheit, die ausschließlich die Gruppe der Soldaten betrifft.

Entgegen der Ansicht des Chefs des Bundeskanzleramtes ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten auch nicht durch die Regelung des § 86 Nr. 8 BPersVG ausgeschlossen. Diese Vorschrift ordnet an, dass die Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes keine Stufenvertretung wählen. Soweit sonst eine Stufenvertretung zuständig ist, tritt im Bundesnachrichtendienst an ihre Stelle der Personalrat der Zentrale. Erhebt der Personalrat Einwendungen gegen eine vom Leiter des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme, entscheidet im Falle des § 72 Abs. 4 BPersVG nach Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale der Chef des Bundeskanzleramtes endgültig (§ 86 Nr. 8 Satz 3 BPersVG). Diese Vorschrift regelt, wie insbesondere der Verweis auf § 72 Abs. 4 BPersVG deutlich macht, das Verfahren, wenn im Rahmen der Mitwirkung des Personalrats eine Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat nicht erreicht wird. In diesem Fall entscheidet der Chef des Bundeskanzleramtes nach vorheriger Verhandlung mit dem Personalrat der Zentrale, der insoweit die Aufgaben einer Stufenvertretung wahrnimmt, endgültig. Besteht dagegen – wie hier – Streit über die Frage, ob dem Personalrat überhaupt ein Beteiligungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit zusteht, entscheiden darüber ausschließlich die Gerichte4. Daran ändert die Regelung des § 86 Nr. 8 BPersVG nichts.

Das Bundesverwaltungsgericht ist auch für die Entscheidung sachlich zuständig. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits aus der in § 16 SBG angeordneten „entsprechenden“ Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung folgt, sodass gegen Beschwerdeentscheidungen des Chefs des Bundeskanzleramtes als oberster Dienstbehörde in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 WBO die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an Stelle des Truppendienstgerichts (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO) tritt. Denn jedenfalls folgt dies aus der Regelung des § 86 Nr. 14 BPersVG, wonach für gerichtliche Entscheidungen nach § 83 Abs. 1 BPersVG im Bereich des Bundesnachrichtendienstes das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz zuständig ist5. Dies ist auch dann anzunehmen, wenn nach § 86 Nr. 13 BPersVG für die im Bundesnachrichtendienst beschäftigten Soldaten die §§ 48 bis 52 SBG und damit in Fällen des § 16 SBG die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung gelten. Die Vorschrift des § 86 Nr. 14 BPersVG entspricht im Übrigen der allgemeinen Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO, wonach über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen, das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet. Zweck sowohl des § 86 Nr. 14 BPersVG6 als auch des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO7 ist die bessere Geheimhaltung der Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes8.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2011 -1 WB 60.10

  1. vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2008 – 6 P 7.08, BVerwGE 132, 276 Rn. 27 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6
  2. stRspr, vgl. Beschlüsse vom 01.11.2001 – 6 P 10.01, BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 26.10.2006 – 1 WB 17.06, BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128 und zuletzt vom 28.10.2009 – 1 WB 11.09, Buchholz 449.7 § 16 SBG Nr. 3
  3. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2001 a.a.O. S. 228 f.
  4. vgl. Beschluss vom 28.08.2008 – 6 PB 19.08 = Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1 Rn. 18 ff., 23
  5. vgl. zur Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten des BND: BVerwG, Urteil vom 27.06.2007 – 6 A 1.06, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3
  6. vgl. Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Auflage 2008, § 86 Rn. 26
  7. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 50 Rn. 8
  8. vgl. auch die entsprechende Regelung in § 158 Nr. 5 SGB IX

 

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