Die Beamten, die im Zuge der Kommunalisierung der Versorgungs- und der Umweltverwaltung in Nordrhein-Westfalen zum 1. Januar 2008 insbesondere auf kommunale Körperschaften übergeleitet werden sollten, sind Bedienstete des Landes geblieben, die durch ein Landesgesetz erfolgte Überleitung auf die kommunalen Körperschaften ist unwirksam. Dies hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Durch Landesgesetz wurden zum Jahresbeginn 2008 die staatlichen Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen aufgelöst und deren Aufgaben auf Kommunen – Landkreise, kreisfreie Städte, Landschaftsverbände – übertragen. Ein Teil der in den staatlichen Versorgungsämtern tätigen Beamten sollte auf der Grundlage von Zuordnungsplänen kraft Gesetzes auf diese Körperschaften übergeleitet werden.
Durch ein weiteres Landesgesetz wurden zum selben Zeitpunkt bestimmte, bisher von den Bezirksregierungen wahrgenommene Aufgaben der Umweltverwaltung ebenfalls kommunalisiert und mit diesen Aufgaben befasste Bedienstete gleichfalls überwiegend auf die Kommunen übergeleitet.
Eine größere Anzahl der von dieser Überleitung Betroffenen hat im Wege der Klage die Feststellung begehrt, Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen geblieben zu sein. Sie haben damit vor den Verwaltungsgerichten Minden und Düsseldorf1 und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster2 obsiegt.
Die hiergegen gerichteten Revisionen des Landes Nordrhein-Westfalen sind erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die beiden Landesgesetze eine gesetzliche Überleitung der Beamten nicht bewirkt haben: Die Landesgesetze haben sich für die Überleitung sogenannter Zuordnungspläne bedient. Dabei haben die Gesetze den Zuordnungsplänen nur vorbereitende Bedeutung beigemessen. Damit konnten die Zuordnungspläne die ihnen zugedachte Rechtsfolge nicht herbeiführen. Deshalb ist das Gesetz unvollständig geblieben und konnte die Überleitung nicht bewirken.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 24. November 2011 – 2 C 50.10, 53.10, 65.10 und 70.10











