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Unternehmensmitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

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15. April 2011 | Beamtenrecht

Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a des bayerischen Sparkassengesetzes, wonach Beamte und Arbeitnehmer der Sparkasse oder ihres Trägers grundsätzlich nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sein dürfen, ist nach einer Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus der Bayerischen Verfassung ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, für die als Anstalten des öffentlichen Rechts organisierten Sparkassen eine Unternehmensmitbestimmung, gleich welcher Art, einzuführen.

Die zweite Alternative des Art. 175 Satz 1 BV, die vorsieht, dass die Arbeitnehmer in bestimmten Unternehmungen einen unmittelbaren Einfluss auf die Leitung und die Verwaltung der Betriebe haben, ist nicht verletzt.

Unabhängig von der Frage, ob diese Verfassungsnorm ein Grundrecht oder nur einen Programmsatz beinhaltet, setzt ihre Anwendbarkeit wirtschaftliche Unternehmungen von erheblicher Bedeutung voraus. Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf die in Art. 175 Satz 1 Alt. 1 BV geregelte betriebliche Mitbestimmung bereits entschieden, dass zu den wirtschaftlichen Unternehmungen grundsätzlich auch solche der öffentlichen Hand zählen können. Das ändert jedoch nichts daran, dass es Aufgabe des einfachen Gesetzgebers ist, die Verfassungsbestimmung im Einzelnen auszugestalten. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu.

Die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen gehören zu den Aufgaben, die den Kommunen im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung zugewiesen sind. Die Sparkassen ihrerseits nehmen öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, die sie von ihren kommunalen Trägern ableiten. Zwar stehen die Sparkassen in direkter Konkurrenz zu den Privat- und Genossenschaftsbanken, wobei sich die jeweiligen Geschäftsfelder überschneiden. Die Sparkassen betätigen sich somit (auch) als Wirtschaftsunternehmen. Ihre Tätigkeit ist aber nicht nur formell öffentlich-rechtlich organisiert, sondern im öffentlichen Interesse durch eine Vielzahl inhaltlicher Vorgaben und Beschränkungen reguliert, deren Einhaltung mit den Mitteln der Rechtsaufsicht zu kontrollieren ist. Von den privatwirtschaftlich organisierten Banken unterscheiden sich die Sparkassen vor allem dadurch, dass die Erzielung von Gewinn nicht ihr Hauptzweck ist. Sie weisen daher weder die für wirtschaftliche Unternehmen typische Gewinnorientierung noch deren Strukturen auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Sparkassen nicht als wirtschaftliche Unternehmungen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Art. 175 Satz 1 Alt. 2 BV bewertet und deshalb für sie keine Unternehmensmitbestimmung, gleich welcher Art, eingeführt hat.

Der weite normative Gestaltungsspielraum hat andererseits zur Folge, dass der bayerische Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht gehindert wäre, bei den Sparkassen in Bayern eine Unternehmensmitbestimmung einzuführen. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, im vorliegenden Verfahren die Grenzen aufzuzeigen, die sich hierbei aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung ergeben.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) ist nach dem Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ebenfalls nicht gegeben: Der Gleichheitssatz zwingt den bayerischen Normgeber nicht, im Sparkassenwesen eine Unternehmensmitbestimmung entsprechend dem Beispiel anderer Bundesländer einzuführen. Er ist auch nicht gehalten, die für privatrechtliche Gesellschaftsformen geltenden Mitbestimmungsregelungen des Bundesrechts auf das öffentlich-rechtlich organisierte bayerische Sparkassenwesen zu übertragen.

Eine Ungleichbehandlung der Sparkassenmitarbeiter gegenüber den anderen Beschäftigten des jeweiligen Trägers der Sparkasse ist nicht gegeben. Bei den Gebietskörperschaften wie auch bei den Eigenbetrieben und selbständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts ist keine Unternehmensmitbestimmung, sondern lediglich die betriebliche Mitbestimmung nach dem Bayerischen Personalvertretungsgesetz vorgesehen, die auch für die Sparkassenmitarbeiter gilt. Eine unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Verwaltungsrat der Bayerischen Landesbank seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2009 ein Vertreter der Personalvertretung der Landesbank angehört.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14. Februar 2011 – Vf. 2-VII-10

 

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