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Verjährungsfristen bei überzahlter Beamtenbesoldung

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25. Februar 2010 | Beamtenrecht

Rückzahlungsansprüche wegen überzahlter Besoldung unterliegen entsprechend § 195 BGB der dreijährigen Verjährung. Entsprechend § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die Verjährung erst ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde von den den Anspruch begründenden Umständen.

Die Behörde hat in ihre Billigkeitsentscheidung (§ 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) einzustellen, dass der Grund für die Überzahlung ganz überwiegend in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Die Billigkeit kann es in Fällen der Entreicherung und der jahrelangen Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen erfordern, einen Teil der Rückforderung zu erlassen.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 Bf 144/08

 

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