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Bebauungsplan mit Ermittlungsdefizit

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21. Dezember 2011 | Verwaltungsrecht

Weil dem für den Satzungsbeschluss zuständigen Stadtrat nicht alle für die Abwägung beachtlichen Informationen vorgelegen haben, ist der Bebauungsplan „Dorfmitte“ für den Ortsbezirk Neustadt-Haardt unwirksam.

So hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pflaz in diesem Fall entschieden. Der Bebauungsplan „Dorfmitte“ sieht im Ortsbezirk Neustadt-Haardt die Errichtung einer Mehrzweckhalle sowie eines zugehörigen Parkplatzes vor. Hiergegen wenden sich die Antragsteller, welche Eigentümer von Wohngrundstücken sind, die an das Bebauungsplangebiet angrenzen. Sie befürchten unzumutbare Lärmbelästigungen durch die Nutzung der Mehrzweckhalle sowie durch den entstehenden Besucherverkehr. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Normenkontrollantrag statt.

Zwar verstoße der Bebauungsplan nicht gegen die Ziele der Raumordnung. Auch sei er nicht wegen der erst nach der Beschlussfassung eingetretenen Finanzierungsprobleme bei der Errichtung der Mehrzweckhalle zu beanstanden. Jedoch hätten dem für den Satzungsbeschluss zuständigen Stadtrat nicht alle für die Abwägung beachtlichen Informationen vorgelegen. Nach den Sitzungsvorlagen habe er das Ausmaß der durch die Mehrzweckhalle entstehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht umfassend erkennen können. Wegen dieses Ermittlungsdefizits sei die Abwägung der Lärmauswirkungen mit den sonstigen privaten und öffentlichen Belangen fehlerhaft, so dass der Bebauungsplan keinen Bestand haben könne.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2011 – 8 C 10906/11.OVG

 

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