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Bebauungsplan und die Lärmvorbelastung im Plangebiet

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29. Juni 2011 | Verwaltungsrecht

Der Bebauungsplan “Teilgebiet Brückenkopf/Bergstraße” in Cochem-Cond ist unwirksam, weil die Stadt die Lärmvorbelastung im Plangebiet unzureichend ermittelt und die Lärmschutzbelange der Anwohner daher nicht ordnungsgemäß abgewogen hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im November 2010 beschloss der Cochemer Stadtrat den Bebauungsplan “Teilgebiet Brückenkopf/Bergstraße” in Cochem-Cond, wodurch auch die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Umnutzung der ehemaligen Sektkellerei Hieronimi in eine Brauerei mit Biergarten geschaffen wären. Der Plan setzte – anstelle des bislang ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiets – ein gegliedertes Mischgebiet fest, in dem auch Schank- und Speisewirtschaften mit Außengastronomie zulässig sein sollten. Auf den Antrag zweier Anwohner hat das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan nunmehr für unwirksam erklärt.

Der Bebauungsplan verstoße gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Ermittlung und Abwägung aller einschlägigen Belange, weil die Lärmvorbelastung im Plangebiet nur unzureichend ermittelt worden sei. Der Stadtrat sei aufgrund eines schalltechnischen Gutachtens davon ausgegangen, dass schon durch den Schiffverkehr auf der Mosel die einschlägigen Lärmrichtwerte weit überschritten würden. Das Schallgutachten habe sich im gerichtlichen Verfahren jedoch als fehlerhaft erwiesen, weil die Gutachter den Schiffsverkehr pro Stunde und – nicht wie erforderlich – pro Tag in ihre Berechnungen eingestellt hätten. Dies habe der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige eindeutig festgestellt.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteile vom 8. Juni 2011 – 1 C 11239/10.OVG und 1 C 11285/10.OVG

 

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