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Befangenheit im Verwaltungsverfahren

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27. Dezember 2011 | Verwaltungsrecht

Dieselbe „Angelegenheit“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG liegt nur vor, wenn frühere Gutachten oder sonstige Tätigkeiten der für eine Behörde tätigen Person in engem Zusammenhang mit dem nunmehr zu beurteilenden Lebenssachverhalt stehen.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwVfG darf für eine Behörde nicht tätig werden, wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. In der Angelegenheit ist eine Person durch Gutachten oder sonst tätig geworden, wenn das Gutachten oder die sonstige Tätigkeit in einem engen inneren Zusammenhang mit dem konkreten Fall gestanden haben, auf den sich nunmehr die Tätigkeit im Verwaltungsverfahren bezieht. Gutachten zu einer Sach- oder Rechtsfrage, die nicht diesen engen Bezug zu demselben Lebenssachverhalt aufweisen, reichen nicht aus1. Auch Gutachten in parallel gelagerten Fällen können nach den konkreten Umständen – insbesondere bei einer materiellen Vergleichbarkeit der zu begutachtenden Fragen – erfasst werden2.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. September 2011 -6 C 17.10

  1. vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 20 Rn. 30
  2. vgl. Bonk/Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 20 Rn. 39; Ritgen, in: Knack/Hennecke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 20 Rn. 22

 

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