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Benutzungspflicht eines Radweges

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8. Februar 2012 | Verwaltungsrecht

Die Straßenverkehrsbehörde darf eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine bestehende Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße vorliegt, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteigt.

In einem jetzt vom Verwaltungsgericht Oldenburg entschiedenen Fall hatte der Landkreis Friesland für einen neu angelegten gemeinsamen Fuß- und Radweg an der Landesstraße 813 zwischen der Gemeinde Rispel und der Stadt Jever durch Aufstellen entsprechender Verkehrsschilder (Zeichen 240) eine Benutzungspflicht für Radfahrer verfügt. Nach Auffassung des Klägers sind Radfahrer auf dem betroffenen Straßenabschnitt auch dann nicht besonders durch den Kfz-Verkehr gefährdet, wenn sie die Fahrbahn benutzen. Die Behörde hielt dem entgegen, dass auf solchen Straßen, die vom Schwer- und landwirtschaftlichen Verkehr genutzt würden und dem Durchgangsverkehr dienten, regelmäßig für Radfahrer besondere Gefahren bestünden. Wegen der geringen Fahrbahnbreite (hier: etwa 6 m) seien sie insbesondere beim Überholen durch Kraftfahrzeuge gefährdet. Zudem hielten sich häufig Kraftfahrer nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Der Kläger hat Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben.

In seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen nur dann anordnen dürfe, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt seien. Erforderlich sei danach eine aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage für Radfahrer auf der Fahrbahn der Straße, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Rechtsgütern im Straßenverkehr erheblich übersteige. Diese Voraussetzungen lägen nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, die im Wesentlichen auf den Angaben des beklagten Landkreises beruhten, nicht vor. Im Hinblick auf die Übersichtlichkeit der Streckenführung, den Ausbauzustand und die Verkehrsbelastung des fraglichen Abschnitts (weniger als 2.000 Fahrzeuge täglich) sei eine besondere Gefährdungslage auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Landkreises Friesland nicht anzunehmen.

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13. Januar 2012 – 7 A 2094/11

 

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