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Betrieb einer Nerzfarm

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30. Januar 2012 | Verwaltungsrecht

Die sofortige Schließung einer Nerzfarm ist dann gerechtfertigt, wenn bei der Tierhaltung gegen die Haltungsanforderungen gravierend verstoßen wird.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz eines Nerzfarmbetreibers abgelehnt. Durch eine Ordnungsverfügung des Landrates Viersen ist dem Betreiber einer Nerzfarm in Nettetal untersagt worden, weiter Nerze zu halten und zu züchten. Gleichzeitig hatte der Landrat die unverzügliche Auflösung des Nerzbestandes angeordnet. Dagegen hat der Betreiber der Nertzfarm einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung des Landrats bestätigt. Der Antragsteller hat nach Ablauf einer früheren und nur befristet erteilten Genehmigung nicht mehr über die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb der Nerzfarm verfügt. Nach der neuen Rechtslage ist die Nerzfarm auch nicht mehr genehmigungsfähig, da die in der Farm vorhandene Käfiggröße die nunmehr gesetzlich erforderliche Größe der Käfige von mindestens drei Quadratmeter um mehr als das zwölffache unterschreitet. Deshalb ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch die sofortige Schließung der Nerzfarm gerechtfertigt, weil die Tiere unter dem gravierenden Verstoß gegen die Haltungsanforderungen gelitten haben und der Antragsteller lange genug Zeit gehabt hat, die Haltung der Nerze an die neuen Bestimmungen anzupassen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 – 23 L 1939/11

 

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