Beweiserhebung und Minderheitenrechte im parlamentarischen Untersuchungsausschuss
Der Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Luftangriffs von Kunduz musste dem Antrag der Ausschussminderheit nicht stattgeben, die Zeugen General a. D. Schneiderhan und Staatssekretär a. D. Dr. Wichert dem Zeugen Verteidigungsminister Dr. Freiherr zu Guttenberg in einer erneuten Vernehmung gegenüberzustellen. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Die Vertreter der Ausschussminderheit haben nach dieser Entscheidung auch nicht die Befugnis, die ablehnende Entscheidung der Ausschussmehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen.
In der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 veranlasste der militärische Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz (Afghanistan) einen Luftschlag auf zwei entführte Tanklastwagen, der zu einer Vielzahl von Todesopfern führte. Zu dessen Aufklärung, insbesondere zu seiner Vereinbarkeit mit nationalen und internationalen politischen, rechtlichen und militärischen Vorgaben für den Einsatz in Afghanistan, sowie zum jeweiligen Informationsstand innerhalb der Bundesregierung und der Bundeswehr konstituierte sich der Verteidigungsausschuss als Untersuchungsausschuss. Dieser vernahm eine Vielzahl von Zeugen, darunter Bundesminister Dr. Freiherr zu Guttenberg, Staatssekretär a. D. Dr. Wichert und General a. D. Schneiderhan. Zur Klärung von Widersprüchen in den Aussagen der letztgenannten Zeugen beantragten die Vertreter der Ausschussminderheit – bestehend aus Abgeordneten der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE – diese Zeugen erneut im Rahmen einer Gegenüberstellung zu vernehmen. Dieser Antrag wurde von der Ausschussmehrheit – Abgeordneten der Fraktionen von CDU/CSU und FDP – abgelehnt.
Die Ausschussminderheit hat daraufhin durch mehr als ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses beim Bundesgerichtshof beantragt festzustellen, dass die Ausschussmehrheit mit ihrer ablehnenden Entscheidung gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages (Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) verstoßen habe und verpflichtet sei, die Vernehmungsgegenüberstellung durchzuführen.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs betrifft die Vernehmungsgegen-überstellung eines Zeugen mit anderen Zeugen im Untersuchungsausschuss-verfahren allein die Art und Weise der Beweisaufnahme. Über die Frage, ob sie für den Untersuchungszweck geboten und durchzuführen ist, entscheidet nach den Regelungen des PUAG der Untersuchungsausschuss abschließend mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Auch eine qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Ausschussmitglieder hat danach keinen Anspruch darauf, eine Gegenüberstellung gegen den Willen der Mehrheit durchsetzen zu können. Das PUAG räumt ihr auch nicht das Recht ein, die ablehnende Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen. Hiergegen bestehen unter verfassungsrechtlichen Gesichts-punkten keine Bedenken.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2010 – 3 ARs 23/10





Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: