Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Verwaltungsrecht » Bürgerbegehren und Bauleitplanung

Bürgerbegehren und Bauleitplanung

…drucken   
13. Mai 2011 | Verwaltungsrecht

Nach der baden-württembergischen Gemeindeordnung ist ein Bürgerentscheid über über Bauleitpläne (und damit insbesondere auch über Bebauungspläne) nicht zulässig. Dieser Ausschluss umfasst nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg aber nicht Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanerischen Verfahrens, diese können daher zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden.

So hat jetzt das Verwaltungsgericht Freiburg auf den Eilantrag von 16 Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde St. Peter vorläufig festgestellt, dass ein im November 2010 eingereichtes Bürgerbegehren zur Bebauung des Gebiets „Doldenmatten“ zulässig ist. Außerdem hat das Gericht der Gemeinde bis zum rechtskräftigen Abschluss des bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens untersagt, die Aufstellung eines Bebauungsplans für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den „Doldenmatten“ zu beschließen.

Die Gemeinde St. Peter hat im Dezember 2010 ein von 400 Bürgern unterstütztes Bürgerbegehren abgelehnt, mit dem ein Bürgerentscheid zu folgender Frage herbeigeführt werden sollte: „Sind Sie dafür, dass die Doldenmatten nicht für einen Lebensmittelmarkt vorgesehen werden?“ Die Widersprüche der Antragsteller gegen diese Entscheidung hat das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald zurückgewiesen. Gemeinde und Landratsamt sind der Auffassung, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil die gestellte Frage auf die Bauleitplanung der Gemeinde gerichtet sei, über die ein Bürgerentscheid nach der Gemeindeordnung nicht stattfinden dürfe.

Eine vorläufige Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens kommt nur in Betracht, wenn eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden kann und zudem der mit dem Hauptsacheverfahren verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Bürgerbegehrens zur Folge hätte. Beides bejahte das Verwaltungsgericht Freiburg im vorliegenden Fall:

Die Gemeinde St. Peter habe für den 16. Mai 2011 eine Gemeinderatssitzung anberaumt, in der u.a. über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet Doldenmatten entschieden werden solle. Es sei mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein solcher Planaufstellungsbeschluss zur Unzulässigkeit des bis dahin zulässigen Bürgerbegehrens führe. Der von Gemeinde und Landratsamt angenommene Ausschlussgrund sei nicht gegeben. Nach der Gemeindeordnung finde ein Bürgerentscheid nicht statt über Bauleitpläne und damit auch nicht über Bebauungspläne. Die Ausschlussregelung erfasse nicht nur die entsprechenden Satzungsbeschlüsse, sondern auch die vorausgehenden Verfahrensschritte. Sie solle der Sicherung einer die rechtlichen Vorgaben respektierenden Bauleitplanung nach rein städtebaulichen Gesichtspunkten dienen. Allerdings sollten Bürgerbegehren nicht völlig ausgeschlossen sein. Grundsatzentscheidungen zur Gemeindeentwicklung im Vorfeld eines bauplanerischen Verfahrens könnten zum Gegenstand eines Bürgerentscheids gemacht werden.

Zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes sei es geboten, der Gemeinde zusätzlich bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, einen Aufstellungsbeschluss in Bezug auf einen Bebauungsplan für einen Lebensmittelmarkt in den „Doldenmatten“ zu fassen. Die mit der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens begründete Kompetenz der Bürgerschaft zur Ortsgesetzgebung sei zwar nicht ausdrücklich in der baden-württembergischen Gemeindeordnung dagegen abgesichert, durch das Repräsentativorgan Gemeinderat unterlaufen oder gar zunichte gemacht zu werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass der Gemeinderat seine Kompetenz völlig ungehindert ausüben können solle. Es spreche Überwiegendes dafür, dass er zur Rücksichtnahme verpflichtet und vor allem durch das Rechtsmissbrauchsverbot und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens beschränkt sei. Der Erlass eines Aufstellungsbeschlusses durch den Gemeinderat stelle sich als eine dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechende, rücksichtslose Rechtsausübung dar, wenn dadurch die durch ein zulässiges Bürgerbegehren begründete Kompetenz der Bürgerschaft vereitelt werden solle. Die Gemeindeordnung sei nicht auf einen Kompetenzwettlauf verschiedener Gesetzgebungsorgane angelegt, sondern auf ein grundsätzlich gedeihliches, kooperatives und respektvolles Verhältnis der Gemeindeorgane. Die Kammer gehe hier von einer entsprechenden Verpflichtung des Gemeinderats aus; es sei nicht ersichtlich, dass ein Zuwarten bis zum Bürgerentscheid sach- oder gar rechtswidrig wäre.

Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 11. Mai 2011 – 5 K 764/11

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Verwaltungsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: bürgerentscheid bebauungsplan • bürgerbegehren bauleitplanung • herausgabe von unterlagen bauleitplanung • "bauleitplanung bürgerbegehren" • bürgerbegehren bebauungsplan • muster bürgerbegehren bei bebauungsplan • bebauungsplan bürgerentscheid sachsen • § bürgerbegehren in verwaltungsrecht baden-württemberg • bürgerentscheid bauleitplanung • bauleitplan moschee bürgerbegehren •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang