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Das neue Gemeindezentrum und seine lärmempfindlichen Nachbarn

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3. Februar 2011 | Verwaltungsrecht

Dass auch geplante öffentliche Gebäude von Nachbarn verhindert werden können, zeigt aktuell wieder ein Fall des Verwaltungsgerichts Mainz, in dem ein Nachbar einen vorläufigen Baustopp gegen ein im Bau befindliches Kultur- und Gemeindezentrum in Münster-Sarmsheim erwirkt hat, da von dem Gemeindezentrum wahrscheinlich für ihn unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen werden.

Der Bauherr, eine Privatperson, hat von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Baugenehmigung zur Errichtung des Zentrums auf einem Grundstück der Ortsgemeinde erhalten; er möchte das Objekt, dessen Baukosten er überwiegend übernimmt, der Ortsgemeinde zuwenden. Das Wohngrundstück des Antragstellers liegt unmittelbar gegenüber dem künftigen Eingangsbereich des Zentrums. Die sich an das Anwesen des Antragstellers anschließenden Grundstücke dienen ebenfalls überwiegend Wohnzwecken. Der Antragsteller, Eigentümer eines Nachbargrundstücks, erhob Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung und beantragte beim Verwaltungsgericht Mainz, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, um so einen vorläufigen Baustopp zu bewirken. Er beanstandete unter anderem die mit dem künftigen Betrieb des Zentrums verbundene Lärmbelastung.

Das Verwaltungsgericht Mainz gab seinem Antrag statt, da das Bauvorhaben bei überschlägiger rechtlicher Prüfung für den Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen mit sich bringe. Die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen hänge von der Art und Schutzwürdigkeit des betreffenden Baugebiets ab. Die Kreisverwaltung sei in ihrer Baugenehmigung davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um ein Mischgebiet handele und die diesbezüglichen Immissionsrichtwerte knapp eingehalten würden. Es sei jedoch zweifelhaft, ob hier ein Mischgebiet gegeben sei. Zwar handele es sich eventuell auch nicht um ein allgemeines Wohngebiet, sondern um eine Gemengelage, so dass bezüglich des Immissionsrichtwerts ein Zwischenwert aus den für die verschiedenen Baugebietsarten maßgeblichen Richtwerten gebildet werden müsse. Damit könne derzeit im Eilverfahren nicht zugrunde gelegt werden, dass mit dem festgestellten Lärmwert der zu bildende Zwischenwert eingehalten würde.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 20.01.2011 – 3 L 1615/10.MZ

 

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