Das Schächten und effektiver Rechtsschutz in angemessener Zeit
Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde erfolgreich, mit welcher der Beschwerdeführer die Versagung von effektivem Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren moniert hatte.
Die Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer, ein muslimischer Metzger, streitet seit dem Jahr 1994 mit dem zuständigen Landkreis über Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG für das betäubungslose Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Januar 2002 entschieden hatte, dass die Versagung einer Ausnahmegenehmigung Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hatte1, verpflichtete das Verwaltungsgericht Gießen im Dezember 2002 den Landkreis, neu über den Genehmigungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem es Ende 2006 in letzter Instanz durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden war2.Bis dahin durfte der Beschwerdeführer auf Grund einer vorläufigen Genehmigung schächten. Die noch ausstehende Entscheidung über die endgültige Ausnahmegenehmigung traf der Landkreis erst im September 2008, nachdem der Beschwerdeführer die Vollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom Dezember 2002 eingeleitet hatte. Der Landkreis erteilte ihm eine bis zum 31. Dezember 2008 befristete Ausnahmegenehmigung zum Schächten von 500 Schafen und 200 Rindern im Jahr 2008.
Die Ausnahmegenehmigung für 2009 vor dem Verwaltungsgericht Gießen
Die von dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 beantragte Ausnahmegenehmigung und der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis hat der Landkreis bisher nicht beschieden. Das Verwaltungsgericht Gießen gab dem Landkreis daraufhin nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf, zu dulden, dass der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung über seinen Genehmigungsantrag für das Jahr 2009 pro Woche zwei Rinder und 30 Schafe schächtet. Dies gelte mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer verschiedene näher bezeichnete Auflagen aus dem Bescheid des Landkreises vom 5. September 2008 einhalte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen, dass während des Schächtvorgangs ständig ein Amtstierarzt anwesend sei. Ferner habe er anhand von ihm zu führender Listen, die während des Schächtvorgangs vorzuhalten seien, sicherzustellen, dass geschächtetes Fleisch nur an gläubige Muslime abgegeben wird, deren Bedürfnis durch eine in der Liste erfasste entsprechende Erklärung glaubhaft gemacht sei. Das Fleisch dürfe nur an Endverbraucher abgegeben werden. Zudem wurde dem Landkreis aufgegeben, die Fleischbeschau für die nach diesen Vorgaben geschächteten Tiere durchzuführen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund seien gegeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf die nunmehr beantragten Tierzahlen einen Bedarf von Kunden muslimischen Glaubens glaubhaft gemacht, die auf den Verzehr von Fleisch geschächteter Tiere angewiesen seien. Die im Tenor ausgesprochenen Auflagen seien erforderlich, um die ordnungsgemäße Durchführung des Schächtens sicherzustellen und zu gewährleisten, dass dieses nur in dem Umfang praktiziert werde, wie es zur Versorgung von Kunden notwendig sei, die aus religiösen Gründen darauf angewiesen seien. Die Anwesenheit des Amtsveterinärs erscheine erforderlich, weil der Beschwerdeführer nach Aktenlage in der Vergangenheit nicht alle zugesagten Abläufe beim Schächten eingehalten sowie die für ihn geltenden bau- und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben beim Schlachten erheblich überschritten habe. Überdies sei es notwendig, sicherzustellen, dass das Fleisch nur an Endverbraucher und nicht auch Moscheevereine abgegeben werde, da anderenfalls nicht mehr nachvollziehbar sei, an wen das Fleisch letztlich weiterverkauft werde3.
Stopp vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hob jedoch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen auf die Beschwerde des Landkreises hin auf und lehnte den Eilantrag des Beschwerdeführers insgesamt ab. Dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit darin weitergehende als bereits zuvor von der Verwaltungsbehörde erteilte Auflagen enthalten waren, wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Es fehle bereits, so der Hessische VGH zur Begründung, an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Der Beschwerdeführer habe seinen Eilantrag zu einem Zeitpunkt gestellt, zu dem bereits absehbar gewesen sei, dass eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar sein werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Existenzgefährdung könne zudem nicht durch das Unterbleiben der erstrebten einstweiligen Anordnung verursacht werden, sondern allenfalls durch seine wirtschaftlichen Dispositionen. Die Abwehr solcher Nachteile, die seinem eigenen risikobehafteten Verhalten zuzurechnen seien, sei nicht Zweck des Verfahrens nach § 123 VwGO.Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Im Rahmen der Überwachung früherer Schächtungen seien Zweifel an der Sachkunde des Beschwerdeführers aufgetreten. Deshalb habe der Landkreis ein Verfahren zur Entziehung der erteilten Sachkundebescheinigung nach § 4 Abs. 8 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) eingeleitet. Dies und weitere Umstände, die sich auf die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers auswirkten, hätten auch insgesamt Bedeutung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung und machten deren Erteilung sehr unwahrscheinlich. Hinzu kämen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer das Fleisch geschächteter Tiere tatsächlich nur an gläubige Muslime, die darauf angewiesen seien, weitergeben wolle. Schließlich sei es auch für den Anordnungsanspruch von Bedeutung, dass zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer sich aus religiösen Gründen überhaupt verpflichtet sehe, nur im Wege des Schächtens Tiere zu schlachten4.
Die (zweite) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat nun der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und gegen die Auflage in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 25. Februar 2009 wendet, beim Schächten für eine Anwesenheit des Amtstierarztes Sorge zu tragen. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs genügt nach Auffassung der Karlsruher Verfassungsrichter nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität gerichtlichen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und war daher aufzuheben. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Anforderungen, die sich im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren sowohl für die Prüfung des Anordnungsanspruchs als auch des Anordnungsgrundes ergeben, nicht hinreichend Rechnung getragen.Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen wird, so das BVerfG, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Effektivität des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gerecht, soweit dem Beschwerdeführer darin die Verpflichtung auferlegt wird, dafür Sorge zu tragen, dass während des Schächtvorgangs ständig ein Amtsveterinär anwesend ist. Diese Auflage kann der Beschwerdeführer ohne Mitwirkung des Landkreises nicht erfüllen; denn sie ist vom Verwaltungsgericht nicht für den Landkreis verpflichtend zum Bestandteil der einstweiligen Anordnung gemacht worden und kann deshalb vom Beschwerdeführer im Wege der Vollstreckung nicht durchgesetzt werden.
Das Bundesverfassungsgericht musste daher nicht darüber entscheiden, welche Auswirkungen die Einfügung des Tierschutzes in Art. 20a GG auf den Grundrechtsschutz eines gläubigen muslimischen Metzgers hat, der schächten will, um seine Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu beliefern.
Wirksamer Rechtsschutz bedeutet, so das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungsgründen, auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich im Eilverfahren so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz. So sind die Fachgerichte etwa bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen5.
In gerichtlichen Eilverfahren begegnet es zwar grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte – wie vorliegend – an den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren orientieren und dann die Sach- und Rechtslage im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs lediglich summarisch prüfen6. Eine umfassendere rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren in Rede stehenden materiellen Anspruchs bereits im Eilverfahren kann aber von Verfassungs wegen geboten sein, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt sowie eine endgültige Verletzung der Rechte eines Beteiligten droht und insoweit auch Grundrechtspositionen von Gewicht in Rede stehen7.
Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof schließlich einen Anordnungsanspruch deshalb verneint, weil zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer sich überhaupt aus religiösen Gründen verpflichtet sehe, nur im Wege des Schächtens zu schlachten, ergibt sich die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Auffassung der Karlsruher Verfassungsrichter aus Folgendem: Ist effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung zu leisten, dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren gefordert werden könnte8. Es verstößt daher gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, wenn für die Bejahung des Anordnungsanspruchs darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden9. Dies ist vorliegend der Fall, da der Verwaltungsgerichtshof sich nicht damit auseinandersetzt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG einfachrechtlich selbst dann gegeben sein dürfte, wenn der Beschwerdeführer bereit wäre, auch nach vorheriger Betäubung zu schlachten. Denn danach soll es genügen, dass die Voraussetzungen des § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG insoweit auf seine Kunden zutreffen10.
Die weiteren kursorischen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs zur fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs durch den Beschwerdeführer werden, so das BVerfG weiter, diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie sind nicht tragfähig und lassen keine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage erkennen. Es ist insbesondere nicht plausibel, dass der Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer werde ihm kraft Gesetzes obliegende oder durch eine Ausnahmegenehmigung auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Abgabe des Fleisches der von ihm geschächteten Tiere missachten.
Außerdem hätte der Verwaltungsgerichtshof sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, der Landkreis wolle wegen Zweifeln an der Sachkunde des Beschwerdeführers als Schlachter die diesem erteilte Sachkundebescheinigung entziehen. Er hätte vielmehr prüfen müssen, ob angesichts der dafür angeführten Vorfälle eine solche Entziehung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit rechtlich Bestand haben wird.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28. September 2009 – 1 BvR 1702/09
- BVerfG, Urteil vom 15.01.2002 – 1 BvR 1783/99 = BVerfGE 104, 337↩
- BVerwGE 127, 183↩
- VG Gießen, Beschluss vom 25.02.2009 – 10 L 80/09.Gl↩
- Hess. VGH, Beschlüsse vom 26.05.2009 – 8 B 521/09 – und vom 08.07.2009 – 8 B 521/09.R ↩
- vgl. BVerfGE 93, 1, 13 f.↩
- vgl. BVerfGK 5, 237, 242↩
- vgl. BVerfGE 69, 315, 363 f.; BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 – 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 217↩
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200, 201↩
- vgl. auch Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 77↩
- vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 – 3 C 30/05 -, NVwZ 2007, S. 461 <462>; insoweit nicht in BVerwGE 127, 183 abgedruckt↩




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