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Der Bauantrag und der sofort vollziehbare Zurückstellungsbescheid

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5. Juli 2011 | Verwaltungsrecht

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Zurückstellungsbescheides ist die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht erledigt. Denn die Zurückstellung eines Bauantrags ist ein Institut des Baurechts, das die Baugenehmigungsbehörde lediglich berechtigt, ein Baugenehmigungsverfahren befristet auszusetzen.

In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Rechtsstreit beantragte die Klägerin, ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels, eine Baugenehmigung für die Erweiterung eines vorhandenen Lebensmitteldiscountmarkts. Die beklagte Stadt stellte den Bauantrag für ein Jahr zurück, weil sie den Bebauungsplan so ändern wollte, dass das Vorhaben der Klägerin nicht mehr genehmigungsfähig ist. Die Klägerin legte gegen die Zurückstellung Widerspruch ein und erhob, nachdem der Bauantrag innerhalb von drei Monaten seit Eingang bei der Beklagten nicht beschieden worden war, Untätigkeitsklage.

Während des gerichtlichen Verfahrens ordnete die beklagte Stadt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an. Die Klägerin hat daraufhin ihre Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, mit der sie festgestellt wissen will, dass sie bis zur Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens hatte.

Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart1 wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim2 haben die Klage abgewiesen. Und auch die Revision blieb nun beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Die Verpflichtungsklage hatte sich zum Zeitpunkt der Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht erledigt, so das Bundesverwaltungsgericht, weil der Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens noch offen war. Der Kläger war halt zu früh eingeknickt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juni 2011 – 4 C 10.10

  1. VG Stuttgart, Urteil vom 25.06.2008 – 6 K 5811/07
  2. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.03.2010 – 8 S 3293/08

 

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