Der private Bestattungsplatzes für die Familie

Nach § 15 Abs. 1 BestattungsG besteht in Schleswig-Holstein grundsätzlich Friedhofszwang. Eine Ausnahme hiervon ist dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 BestattungsG vorliegen. Hiernach dürfen nur ausnahmsweise und mit schriftlicher Genehmigung der Gemeinde private Bestattungsplätze neu angelegt, erweitert oder belegt werden.

Der private Bestattungsplatzes für die Familie

Die Genehmigung unterliegt also einem repressiven Verbot mit Ausnahmevorbehalt1.

Dabei stehen sowohl der allgemein geltende Friedhofszwang, als auch die Ausgestaltung als repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt im Einklang mit der Verfassung. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG vor. Der Kläger macht zu Recht einen Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG – zu Lebzeiten den Ort seiner Bestattung frei zu wählen – geltend. Dieser Eingriff ist jedoch durch legitime öffentliche Interessen und überragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt2. Denn die allgemeine Handlungsfreiheit wird vom Grundgesetz nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr muss der Einzelne sich diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren geschaffen hat. Dabei steht es dem Gesetzgeber, aufgrund seines weiten Gestaltungsspielraumes bei der zu regelnden Materie frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie Bau- und Verkehrsplanungen zu berücksichtigen1.

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Insoweit wird bei einer vorzunehmenden Güterabwägung auch bei den aktuellen gesellschaftlichen Verhältnissen das öffentliche Interesse an der Bestattung aller Toten auf einem öffentlichen Friedhof höher zu werten sein, als das private Interesse.

Dem steht auch nicht der Einwand entgegen, andere Bundesländer wie das Land Bremen hätten bereits eine Lockerung des Friedhofszwanges vorgenommen. Seit dem 01.01.2015 lässt das Land Bremen das Verstreuen von Asche Verstorbener auf Privatgrundstücken zu. Ein solches Vorgehen ist allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft. So kann die Behörde nach § 4 Abs. 1 b des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen Nebenbestimmungen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Schutz von Rechten Dritter und zum Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts der verstorbenen Person festlegen. Damit wird auch hier einer Bestattung auf privatem Grund kein beliebiger Raum gegeben3. Dies muss umso mehr gelten, als dass es sich bei der gewünschten Bestattung des Klägers gerade nicht um eine Feuerbestattung mit anschließendem Verstreuen der Asche oder um eine Sonderform der Aschebeisetzung handeln soll, sondern um eine Erdbestattung. Denn von dieser Art der Bestattung gehen weitaus mehr, insbesondere gesundheitliche Gefahren für die Allgemeinheit aus.

Aber auch das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie bau- und verkehrsplanungsrechtliche Aspekte wären, selbst angesichts der großzügigen Grundstücksverhältnisse, von der Errichtung einer privaten Erdbestattungsstätte auf dem klägerischen Grundstück berührt. Trotz der langen Tradition und örtlichen Verwurzelung der Familie kann es dem Kläger nicht gewiss sein, dass auch zukünftig das Landgut im Familienbesitz bleiben wird. Denn gerade die jüngere Generation zieht es zunehmend von ländlichen in städtische Gebiete.

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Ebenso führt der Rechtsvergleich mit anderen Ländern zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn es in anderen Kulturkreisen abweichende Regelungen geben mag, so kommt es für die Beurteilung der hiesigen Rechtslage auf die inländischen Verhältnisse und Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung an4.

Eine Grenze des Friedhofszwangs ist aber dann erreicht, wenn die Bestattung auf einem öffentlichen Friedhof im Einzelfall eine unzumutbare Härte darstellen würde. Allgemein anerkannt ist ein solcher atypischer Härtefall etwa dann, wenn der nächste öffentliche Friedhof sehr weit entfernt liegt und hierdurch die Grabpflege der Hinterbliebenen in nicht zumutbarer Weise erschwert ist2. Auch kann eine Ausnahme bei der Bestattung einzelner für die Gemeinschaft bedeutender Persönlichkeiten angenommen werden.

Im hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entschiedenen Fall liegt jedoch solch ein atypischer Härtefall, der eine Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 4 BestattG rechtfertigen könnte, nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in Schleswig nicht vor:

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausnahmeregelung für bedeutende Persönlichkeiten nicht verfassungswidrig. Die Annahme einer solchen Ausnahme wird damit begründet, dass dem Verstorbenen durch die Einrichtung einer privaten Bestattungsstätte eine besondere Ehre zuteil werde. Jedoch kann dieser Ausnahmegrund nicht allein an der Prominenz der Persönlichkeit gemessen werden. Denn neben das persönliche Interesse des Toten muss das öffentliche Interesse an seiner Ehrung hinzutreten. So wird dieser Ausnahmegrund also auch gerade im Interesse der Allgemeinheit angenommen, der so die Möglichkeit gegeben wird, der verstorbenen bedeutenden Person die letzte Ehre zu erteilen.

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Dieses Allgemeininteresse an der Ehrerteilung wird aber üblicherweise nicht bei einer Privatperson vorliegen, sondern gerade nur bei einzelnen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens. Da es hier gerade nicht nur um das persönliche auf die Familie gerichtete Interesse geht, wie es bei dem Kläger der Fall ist, sondern auch um das gemeinschaftliche Interesse, ist diese Aufnahmeregelung verfassungsgemäß gerechtfertigt.

Auch ergibt sich die Annahme eines Härtefalls nicht aus den vom Kläger vorgebrachten Aspekten zur örtlichen Gegebenheit, nämlich der Entfernung des klägerischen Grundstückes zum nächsten öffentlichen Friedhof. Die Ausnahmeregelung i.S.d. § 20 Abs. 4 BestattungsG begründet, entgegen der Auffassung des Klägers kein faktisch starres Verbot. Zwar ist es naturgemäß, dass in Städten eine weite Entfernung zum nächsten öffentlichen Friedhof nicht vorliegen wird. Auch wird in ländlichen Regionen eine weitere Fahrtstrecke als ortsüblich und daher zumutbar angesehen. Diese Handhabung ist aber gerade erforderlich, um dem repressiven Charakter der Ausnahmegenehmigung Rechnung zu tragen. Eine großzügigere Handhabung ließe sich hiermit nicht vereinbaren. Dennoch sind durchaus Gebiete denkbar, bei denen die Voraussetzungen eines solchen Härtefalles vorliegen. So insbesondere bei sehr dünn besiedelten Landesteilen.

Dies ist aber bei den örtlichen Gegebenheiten des Klägers nicht der Fall. Eine Entfernung von 4 bzw. 8 Kilometern zum nächsten öffentlichen Friedhof kann nicht als unzumutbare Entfernung angenommen werden. Die Überwindung einer derartigen Distanz ist, gleich ob im ländlichen oder städtischen Bereich, für den Betroffenen durchaus zumutbar. Dem kann auch eine erschwerte Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegengehalten werden. Denn würde bei derartigen örtlichen Verhältnissen das Vorliegen eines Härtefalles angenommenen, wäre der allgemein geltende Friedhofszwang in den ländlichen Regionen Schleswig-Holsteins außer Kraft gesetzt.

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Vorliegend geht es vielmehr um die Wünsche und Wertvorstellungen des Klägers. Die von ihm geltend gemachte persönliche Verbundenheit hinsichtlich des eigenen Grundstückes vermag jedoch einen Ausnahmefall nicht zu begründen. Dies gilt auch dann, wenn eine besondere familiäre oder persönliche Verbundenheit zu einem bestimmten Ort besteht. Dieser Wunsch und die persönliche Verbundenheit können bei jedem Grundstückseigentümer ebenso vorliegen. Eine allein hierauf gestützte Annahme einer Ausnahmegenehmigung birgt die Gefahr einer ausufernden Errichtung privater Bestattungsstätten in sich und führte dazu, dass der Ausnahmecharakter einer Genehmigung nicht mehr aufrechterhalten werden könnte.

Sofern der Kläger vorträgt, der Wald erhalte als letzte Ruhestätte eine immer größere Bedeutung, kann dies ebenfalls nicht zur Annahme einer Ausnahme führen. Dem gegenwärtig wachsenden Bedürfnis, seine letzte Ruhe in einem Waldgrundstück zu finden, trägt das Bestattungsrecht damit Rechnung, dass immer mehr Waldflächen als Friedhofsflächen gewidmet werden. Hierbei handelt es sich aber gerade nicht um die Bestattung auf privatem Grund. Jedem Bürger, wie auch dem Kläger, steht damit die Möglichkeit offen, sich auf einem derartigen Waldfriedhof bestatten zu lassen und damit seiner Naturverbundenheit Ausdruck zu verleihen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Urteil vom 10. März 2016 – 2 LB 21/15

  1. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1979 – 1 BvR 317/74[][]
  2. BVerwG, Urteil vom 26.06.1974 – VII C 36/72[][]
  3. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012 – 7 A 10005/12[]
  4. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.04.2012-7 A 10005/12[]
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