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Der Führerschein aus Polen
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind.
Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangene, einschränkende Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist auf Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar1.
Der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis kann sich nicht auf einen bis zum 19. Januar 2013 aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (Dritte Führerscheinrichtlinie) beruhenden Bestandsschutz berufen. Denn trotz der Regelung des Art. 13 Abs. 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie gilt die den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung von Fahrerlaubnissen einschränkende Regelung des Art. 11 Abs. 4 Dritte Führerscheinrichtlinie schon für alle ab dem 19. Januar 2009 – und nicht erst ab dem 19. Januar 2013 – ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse. Das Verwaltungsgericht Braunschweig schließt sich in einem jetzt entschiedenen Fall insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an2.
Dabei ist auch die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (Zweite Führerscheinrichtlinie) ergangene, einschränkende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften auf Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar. Das Verwaltungsgericht Braunschweig folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht3, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs4, des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen5, des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg6 und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts7. Insbesondere verweist das Verwaltungsgericht Braunschweig auf die ausführliche Begründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. August 20108 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sie auch im vorliegenden Klageverfahren folgt.
In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Braunschweig entschiedenen Fall ist dem Kläger, der seinen Wohnsitz lediglich für sechs Wochen nach Polen verlegt hatte, am 24. Juni 2009 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ein polnischer Führerschein ausgestellt worden, obwohl diese seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes nachweislich darüber informiert worden war, dass dem Kläger im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Dementsprechend musste der Beklagte diesem eindeutigen Fall des „Führerscheintourismus“ mit dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt begegnen.
Die Aufforderung des Beklagten, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Anbringung eines Vermerks der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. mit § 47 Abs. 2 FeV jedenfalls in entsprechender Anwendung. Die Vorschriften bestimmen, dass der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nach der Entziehung unverzüglich zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. In § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV heißt es dazu konkretisierend, dass nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen sind und auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt wird. Die Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle, in denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund der im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis besteht und ein entsprechender Feststellungsbescheid ergeht, ergibt sich jedenfalls aus dem Regelungszweck. Denn nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, besteht das Bedürfnis, zur Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet einen entsprechenden Sperrvermerk einzutragen, sondern auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit aufgrund geltender Vorschriften die ausländischen Fahrerlaubnisse von vorneherein nicht das Recht vermitteln, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen13. Nach alledem begegnet auch die Androhung einer Einziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken (§§ 65, 66, 70 Nds. SOG).
Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 3. November 2010 – 6 A 31/10
- wie Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010 – 12 ME 57/10↩
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010 – 12 ME 57/10; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2010 – 10 S 2391/09, DAR 2010, 153↩
- Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010, a. a. O.; und Beschluss vom 11.08.2010 – 12 ME 130/10↩
- BayVGH, Beschluss vom 21.12.2009 – 11 CS 09.1791, DAR 2010, 103↩
- OVG NRW, Beschlüsse vom 14.04.2010 – 16 B 1564/09; und vom 20.01.2010 – 16 B 814/09, zfs 2010, 236↩
- VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.01.2010, a. a. O.↩
- Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 23.06.2010 – 2 MB 31/10; a. A.: Hess. VGH, Beschluss vom 04.12.2009 – 2 B 2138/09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.02.2010 – 10 B 11351/09; OVG Saarland, Beschluss vom 16.06.2010 – 1 B 204/10 u. a., DAR 2010, 598↩
- a. a. O.↩
- a. a.O.↩
- vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.08.2010, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2010, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.08.2010 – 9 K 3898/09↩
- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.01.2010, a. a. O.; VG Köln, Urteil vom 28.05.2010 – 11 K 475/10↩
- vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.12.2009, a. a. O.↩
- vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O.↩





Nunja, das Saarland, Rheinland Pfalz, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Berlin Brandenburg, sehen den ausländischen EU Führerschein auch nach dem 19.01.2009 erteilt weiter als gültig an.
Das VGH München hat dem EUGH zum 19.01.2009 eine Vorlage vorgelegt, der EUGH wird also letztens entscheiden, ob ein EU Führerschein aus Polen trotz MPU Auflage in Deutschland nach dem 19.01.2009 erteilt gültig ist oder nicht.
Momentan kommt es lediglich auf das Bundesland an in dem man wohnt.
Sieht man die letzten 5 EUGH Urteile zum Thema, sollte klar sein wohin die Reise geht, es ausgeschlossen das der EUGH seine Richtuing nach 4 ergangenen Urteilen zum Thema ändern wird, somit muss man keine Hellseherischen Fähigkeiten besitzen um zu wissen das die ausländischen EU Führerschein auch nach dem 19.01.2009 anerkannt werden müssen.
Sollte es so kommen wird das einen ungeahnten FS Tourismus nach sich ziehen, dem Deutschland dann nichts mehr entgegen zu setzten hat, der Paragraph der nun den Konflikt Anerkennung nach dem 19.01.2009 ja oder nein ausgelöst hat. ist das letzte Eisen im Feuer das Deutschland gegen den FS Toúrismus hat.
nach dann 6 Urteilen zum Thema FS Tourismus bei dem Deutschland bisher in den letzten 6 Jahren 5 Urteile verloren hat, ist es Deutschland schlicht nicht mehr Möglich neue Argumnete zu liefern (sich auszudenken) um gegen die ausländischen EU Führerscheine vor zugehen.
Die Entscheidung vom EUGH zur VGH München Vorlage wird zwischen Juli 2011 – Ende 2011 erwartet.
Sollte Deutschland unterliegen, gehts endlich der unsäglichen deutschen MPU an den Kragen und das ist gut so…))