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Der nicht protokollierte Beweisantrag

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27. Januar 2012 | Verwaltungsrecht

Ein Be­weis­an­trag nach § 86 Abs. 2 VwGO ge­hört zu den we­sent­li­chen Vor­gän­gen der Ver­hand­lung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 105 VwGO zu pro­to­kol­lie­ren sind. Ist ein Be­weis­an­trag nicht pro­to­kol­liert, so be­grün­det das Pro­to­koll den vol­len Be­weis dafür, dass er nicht ge­stellt wor­den ist (im An­schluss an Be­schluss vom 2. No­vem­ber 1987 – BVerwG 4 B 204.87 – Buch­holz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32).

Durch die Stel­lung eines Be­weis­an­tra­ges in der münd­li­chen Ver­hand­lung (§ 86 Abs. 2 VwGO) wan­delt sich der An­spruch der Be­tei­lig­ten auf sach­ge­rech­te Aus­übung des Er­mes­sens des Ge­richts in Bezug auf seine Vor­ge­hens­wei­se bei der Sach­ver­halts­er­for­schung zu einem – nur von dem Feh­len ge­setz­lich ab­schlie­ßend fest­ge­leg­ter Ab­leh­nungs­grün­de ab­hän­gi­gen – An­spruch auf Vor­nah­me der be­an­trag­ten Be­weis­er­he­bung1. Um einen der­ar­ti­gen Be­weis­an­trag han­delt es sich al­ler­dings nur, wenn er im Ter­min aus­drück­lich aus­ge­spro­chen und in das Sit­zungs­pro­to­koll auf­ge­nom­men wor­den ist. Ein Be­weis­an­trag nach § 86 Abs. 2 VwGO ge­hört zu den we­sent­li­chen Vor­gän­gen der Ver­hand­lung, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO in Ver­bin­dung mit § 105 VwGO zu pro­to­kol­lie­ren sind. Ist ein Be­weis­an­trag – wie im hier vor­lie­gen­den Fall – nicht pro­to­kol­liert, so be­grün­det dem­ge­mäß das Pro­to­koll den vol­len Be­weis dafür, dass er nicht ge­stellt wor­den ist2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Dezember 2011 – 9 B 53.11

  1. grund­le­gend: BVerwG, Ur­teil vom 13.12.1977 – 3 C 53.76, Buch­holz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 112; s.a. Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietz­ner, VwGO, Bd. 2, Stand Juni 2011, § 86 Rn. 98
  2. BVerwG, Be­schluss vom 02.11.1987 – 4 B 204.87, Buch­holz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 32

 

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