Die Abwahl eines Bürgermeisters

Nach der Sächsischen Gemeindeordnung kann der von den Bürgern einer Gemeinde gewählte Bürgermeister nur von diesen vorzeitig abgewählt werden. Dazu bedarf es eines auf die Abwahl gerichtetes Bürgerbegehren. An die Formulierung eines Bürgerbegehrens als Ausdruck direkter Demokratie dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Das Ziel des Begehrens, nämlich die beabsichtigte Abwahl des Bürgermeisters, muss klar erkennbar sein.

Die Abwahl eines Bürgermeisters

So hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Bürgermeisters entschieden, der gegen einen die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz Beschwerde eingelegt hat. Im April 2013 wurden in der Gemeindeverwaltung Mühlau im Landkreis Mittelsachsen Unterschriftslisten eines Bürgerbegehrens vorgelegt. Mit dem Bürgerbegehren wurde ein Bürgerentscheid zu der Frage gefordert „Sind Sie für die Abwahl von Herrn Frank Rüger als Bürgermeister der Gemeinde Mühlau?“ Zur Begründung wurde angeführt „Der Bürgermeister von Mühlau, Herr Frank Rüger, setzt den Bürgerentscheid vom 30.11.2011 zur Eingliederung von Mühlau nach Hartmannsdorf nicht um.“ Nachdem das Bürgerbegehren zunächst für unzulässig erklärt wurde, stellte der Landkreis Mittelsachsen auf den Widerspruch der Träger des Bürgerbegehrens dessen Zulässigkeit am 28. November 2013 fest. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Bürgermeisters von Mühlau blieb beim Verwaltungsgericht Chemnitz1 ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts könne der von den Bürgern der Gemeinde gewählte Bürgermeister nach der Sächsischen Gemeindeordnung nur von diesen vorzeitig abgewählt werden. Die Abwahl erfolge durch einen Bürgerentscheid. Zur Einleitung dieses Abwahlverfahrens bedürfe es eines hierauf gerichteten Bürgerbegehrens. Dieses müsse eine bestimmte und mit ja oder nein zu beantwortende Frage enthalten.

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Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Entgegen der Auffassung des Bürgermeisters sei die Fragestellung nicht unklar, weil am Ende der Unterschriftslisten von einem „Misstrauensvotum“ die Rede sei. An die Formulierung eines Bürgerbegehrens als Ausdruck direkter Demokratie dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr sei eine wohlwollende Auslegung geboten, um die Durchführung eines Bürgerbegehrens durch die Gemeindebürger handhabbar zu lassen. Hiervon ausgehend sei das Ziel des Begehrens, nämlich die beabsichtigte Abwahl des Bürgermeisters, klar erkennbar.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. April 2014 – 4 B 45/14

  1. VG Chemnitz, vom 10.03.2014 – 1 L 53/14[]