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Die Blutprobe und der Führerscheinentzug durch das Straßenverkehrsamt

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13. August 2010 | Verwaltungsrecht

Ein strafprozessuales Verwertungsverbot begründet nicht zwangsläufig auch ein Verwertungsverbot im Verwaltungsverfahren. Die Fahrerlaubnisbehörde darf in einem Fahrerlaubnisentziehungsverfahren auch das Ergebnis der Untersuchung einer Blutprobe berücksichtigen, die unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO entnommen wurde.

Auch wenn aber ein strafprozessuales Verwertungsverbot unterstellt wird, ist im vorliegenden Verwaltungsverfahren keine entsprechende Bewertung geboten1. Für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts ist weder im Straßenverkehrsgesetz noch in der Fahrerlaubnis-Verordnung ein ausdrückliches Verwertungsverbot für nicht richterlich angeordnete körperliche Untersuchungen angeordnet. Ebenso wie im Strafprozessrecht kann daher ein solches Verbot nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter Abwägung der gegenläufigen Interessen angenommen werden, wobei jedoch in Verwaltungsverfahren, die wie das Fahrerlaubnisrecht der Gefahrenabwehr dienen, nicht ohne Weiteres dieselben Maßstäbe wie im repressiven Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts gelten. Zwar hat die Behörde auch im Verwaltungsverfahren im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit die sich aus den Gesetzen, allgemeinen Verfahrensgrundsätzen und Grundrechten ergebenden Grenzen zu beachten. Aus diesen können sich durchaus Verwertungsverbote für das Verwaltungsverfahren ergeben. Hierbei ist jedoch zu prüfen, ob der Schutzzweck der jeweiligen Norm das Verwertungsverbot auch für das Verwaltungsverfahren erfordert2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfte der Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO nicht zum rechtsstaatlichen Mindeststandard zählen3. Hinsichtlich des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es – anders als das Straf- und Bußgeldverfahren – nicht der Verfolgung und Ahndung begangener Rechtsverstöße dient, sondern dem Schutz Dritter vor den Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehen. Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis hat die Behörde deshalb – wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat – maßgeblich und mit besonderem Gewicht neben den Grundrechten des Betroffenen weitere hochrangige Rechtsgüter Dritter wie Leben und Gesundheit und das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor Fahrerlaubnisinhabern, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, zu beachten. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung zu berücksichtigen, wenn das Ergebnis eindeutig negativ für den Betroffenen ist. Dieser Gedanke gilt umso mehr, wenn – wie hier – ein eventueller Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften nicht von der Fahrerlaubnisbehörde selbst zu verantworten ist. Geht der Verstoß gegen die strafprozessuale Beweiserhebungsvorschrift nicht von der für das Verwaltungsverfahren zuständigen Behörde aus, kann die für das Strafverfahren gültige Wertung, dass das Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner Rechte zu Lasten des staatlichen Strafverfolgungsinteresses bei groben Verstößen durch die für die Strafverfolgung zuständigen Behörden unter dem Gesichtspunkt einer fairen Verfahrensgestaltung überwiegt, nicht ohne weiteres auf das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren übertragen werden.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf daher im überwiegenden Interesse an dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter einer großen Zahl von Verkehrsteilnehmern in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren auch ein unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a StPO gewonnenes Ergebnis einer Blutprobenuntersuchung berücksichtigen, wenn aus diesem die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen hervorgeht. Auch eine rechtswidrig angeordnete Blutuntersuchung schafft eine neue Tatsache, die – ebenso wie das negative Ergebnis eines rechtswidrig angeordneten Gutachtens4 – zum Schutz der Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer verwertet werden darf. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass weder das Straßenverkehrsgesetz noch die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Anordnung von ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen einen der Vorschrift des § 81 Abs. 2 StPO vergleichbaren Richtervorbehalt vorsehen und es einen Wertungswiderspruch bedeutete, wenn Fälle, die ihren Ausgang in einem straf- oder bußgeldrechtlich relevanten Verkehrsverstoß nehmen, anders behandelt würden als solche, in denen die Behörde nach § 11 Abs. 2 FeV aufgrund ihr bekannt gewordener Tatsachen selbst Zweifeln an der Kraftfahreignung eines Betroffenen nachgeht5.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Juni 2010 – 10 S 4/10

  1. ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 – 3 B 161/08; Niedersächsiches OVG, Urteil vom 14.08.2008 – 12 ME 183/08; Beschluss vom 16.12.2009 – 12 ME 234/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2009 – 1 S 205.09; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 – 10 B 11226/09; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 – 11 CS 09.1443
  2. vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 24 Rdnr. 29a
  3. BVerfG, Beschluss vom 28.07.2008 – 2 BvR 784/08, NJW 2008, 3053
  4. vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.1982, BVerwGE 65, 157; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 – 1 M 12/08
  5. zum Ganzen Sächsisches OVG, Beschluss vom 01.02.2010 a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14.08.2008 a.a.O.; Beschluss vom 16.12.2009 a.a.O.; OVG Berlin – Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2009 a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2010 a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 28.01.2010 a.a.O.

 

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