Die Erhebung von Elternbeiträgen in einer Kitasatzung

Soweit sich die Kitasatzung der Landeshauptstadt Dresden auch auf freie Träger der Jugendhilfe sowie Kindertagespflegepersonen bezieht, besteht keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Die von der Landeshauptstadt auf der Grundlage des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) vorgenommenen Regelungen zur Erhebung von Elternbeiträgen verstoßen inhaltlich in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht.

Die Erhebung von Elternbeiträgen in einer Kitasatzung

Mit dieser Begründung hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden Fall die Satzung zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 für unwirksam erklärt. Gegenstand des Verfahrens waren Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sowie mehrerer Kindertagespflegepersonen. Diese wandten sich gegen die auch sie betreffenden Regelungen der Kitasatzung unter Berufung auf die Selbständigkeit von Trägern der freien Jugendhilfe bzw. ihre Berufsfreiheit. Sie beanstandeten insbesondere Regelungen zu Schließ- und Öffnungszeiten ihrer Einrichtungen, Vorgaben zu Betreuungszeiten und zur Gestaltung privater Betreuungsverträge.

In seiner Urteilsbegründung weist das Sächsische Oberverwaltungsgericht daruaf hin, dass für die Kitasatzung der Landeshauptstadt im Wesentlichen schon keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht, soweit sie sich – auch – auf freie Träger der Jugendhilfe sowie Kindertagespflegepersonen bezieht. Sie verstoße deshalb gegen die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe bzw. das Grundrecht der Berufsfreiheit. Aus dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG – lasse sich allein eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen in §§ 10 bis 13 der Satzung entnehmen. Die von der Landeshauptstadt auf dieser Grundlage vorgenommenen Regelungen verstießen jedoch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht, so dass auch diese Regelungen unwirksam seien. Für die inhaltliche Ausgestaltung der Verhältnisse in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege dürften vertragliche Regelungen mit den Trägern der Jugendhilfe und den Kindertagespflegepersonen abgeschlossen werden, wie dies ohnehin üblich sei. Einseitige Regelungen der Landeshauptstadt durch Satzung sei diesen gegenüber hingegen unzulässig.

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