Die gefahrlose Befahrbarkeit einer Straße

Eine innerörtliche Straße muss zumindest mit Schrittgeschwindigkeit gefahrlos befahrbar sein.

Die gefahrlose Befahrbarkeit einer Straße

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Magdeburg die Gemeinde Huy verurteilt, einem Autofahrer Schadensersatz in Höhe von knapp 1000 € zahlen.

Am 31. März 2011 gegen 17.30 Uhr befuhr der Autofahrer mit einem Volvo V 70 die Straße „Kuhle“ in Schlanstedt um einen Anwohner zu besuchen. Der Fahrer fuhr angesichts des schlechten Zustandes der Strasse vorsichtig mit Schrittgeschwindigkeit. Die schmale Strasse mit Kopfsteinpflasterstrasse war in der Mitte derart aufgewölbt, dass am PKW die Ölwanne aufriss und beschädigt wurde. Die Anwohner der Strasse kannten die Besonderheiten der Strasse und wussten, dass die Strasse nur gefahrlos dann zu befahren ist, wenn man mit einem Rad auf dem Bürgersteig fährt.

Die Gemeinde wurde durch das Landgericht Magdeburg wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verurteilt. Eine öffentliche Strasse muss zu mindestens gefahrlos mit Schrittgeschwindigkeit benutzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Straße hauptsächlich von Anwohnern benutzt wird und eine untergeordnete Bedeutung hat. Auch in diesen Fällen muss es zumindest möglich sein, dass Besucher die Anlieger erreichen können, ohne dass sie hierbei ihr Fahrzeug beschädigen.

Dies gilt immer dann, wenn ein serienmäßiger PKW benutzt wird, der nicht bewusst durch technische Veränderungen tiefer gelegt wurde. Die Strasse muss sich dann in so einem Zustand befinden, dass der PKW nicht aufsetzt und beschädigt wird. Von einem Straßenbenutzer kann nicht verlangt werden, dass er eine einspurige Straße nur so gefahrlos passieren kann, dass er sich über den Bürgersteig bzw. über einen Randstreifen bewegt.

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